Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Beim Zugewinnausgleich wird für jeden Ehegatten das Anfangsvermögen (AV) und das Endvermögen(EV) bestimmt. Eine Differenz stellt den Zugewinn dar. Der Ausgleich erfolgt, in dem die Hälte der Differenz an den Ehegatten ausgezahlt wird, der den niedrigeren Zugewinn während der Dauer des Güterstandes erzielt hat.
Für die Rechenbeispiele gehe ich einmal fikitv von einem Wert des Hauses von 100.000 EUR - einschliesslich Wertsteigerung 150.000 EUR- aus. Ausserdem wird vorausgesetzt, dass es sich um ein erbschaftsbezogenen Erwerb handelt ( wie dies offenbar auch der Notar sieht).
1.
AV Ehefrau: 100.000,-
EV Ehefrau: 150.000,-
Zugewinn: 50.000,-
AV Ehemann: 0
EV Ehemann: 0
Zugewinn 0
Ausgleichsforderung Ehemann: 25.000,-
2.
AV Ehefrau: 50.000,-
EV Ehefrau: 75.000,-
Zugewinn: 25.000,-
AV Ehemann: 0
EV Ehemann: 75.000,-
Zugewinn: 75.000,-
Ausgleichsforderung Ehefrau: 25.000,-
3.
AV Ehefrau: 100.000,-
EV Ehefrau: 125.000,-
Zugewinn: 25.000,-
AV Ehemann: 0,-
EV Ehemann: 75.000,-
Zugewinn: 75.000,-
Ausgleichsforderung Ehefrau: 25.000,- EUR
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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