Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Zuerst wird es in Ihrem Fall einmal darauf ankommen, ob die Ehefrau überhaupt ein Objekt im Sinne der Eigenheimzulage in welcher Form auch immer erworben hat.
Sollte es such hierbei um eine nach WEG aufgeteilte Eigentumswohnung handeln dürfte dies kein Problem darstellen, da beide Eigentumswohnung ein Objekt darstellen würde.
Bei der Übernahme des Miteigentumsanteiles kann das Finanzamt argumentieren, dass ein Teil eines bereits vom Objektverbrauch betroffenen Objekts erworben wurde.
Der Objektverbrauch würde sich dann im Wege der Förderung des privaten Wohneigentums nicht nur auf den wie Sonderausgabenabzug nach § 10 e EStG
, dem Vorgängermodell zur Eigenheimzulage, sondern auch auf diese beziehen.
Des Weiteren wird zu überprüfen sein, ob die Ehefrau überhaupt diesen hälftigen Miteigentumsanteil erworben hat.
Die Gegenleistung könnte der von Ihnen vorgetragene Schuldbeitritt oder etwaig eine Tilgung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruches sein, wobei zur Abgrenzung zur gemischten Schenkung noch die Wertigkeit des Zugewinnausgleichsanspruches zum halben Miteigentumsanteil zu vergleichen wäre.
Zu guter letzt wäre noch die Eigennutzung durch die Ehefrau zu prüfen, was bei einem Miteigentumsanteil sich nicht wie bei Eigentumswohnung klar abgrenzen lässt.
Die Weiternutzung mit dem Ehemann könnte ggf. eigenheimzulagenunschädlich hinsichtlich der Eigennutzung durch die Ehefrau sein.
Familienrechtlich hinsichtlich einer etwaigen Scheidung ist ein Getrenntlebensnachweis für das Trennungsjahr immer mit Umständen verbunden.
Sie sollten diesen Einzelfall jedenfalls einer Überprüfung desselben zuführen, wobei Sie nicht überrascht sein dürfen, wenn der Gewährung der Eigenheimzulage nicht entsprochen wird.
Ich hoffe, Ihnen insbesondere auch bezogen auf Ihren Einsatz weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
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