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Eigenheimzulage - Schenkung an Bruder zu berücksichtigen?

22. Januar 2007 15:57 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Im August 2005 bin ich durch Kaufvertrag Eigentümer eines Einfamilienhauses geworden, Kaufpreis 160.000 € + 20.000 € für Mobiliar. Da die Erbengemeinschaft aus meinem Vater und meiner Tante bestand, vereinbarten wir Schenkung ( Vater ) und Auszahlung ( Tante ). Gleichzeitig, jedoch noch nicht vertraglich fixiert, bestand mein Vater auf einen Ausgleich für meinen Bruder, entweder durch Zahlung, oder durch einen späteren anteiligen Erbverzicht.
Frage: Da ich aus finanziellen Gründen alles in Eigenleistung saniert habe ( Materialkosten 10.000 € ), aber trotzdem gerne den Höchstbetrag erreichen will, wäre es natürlich wünschenswert die 40.000 €, die mein Bruder bekommen soll mit in die Anschaffungskosten zu übernehmen, aber geht das, und wenn, wie?
Das Schenkungen bedingungsfeindlich sind und das Finanzamt nur "geflossenes" Geld berücksichtigt ist vorausgesetzt.

22. Januar 2007 | 21:48

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

Ein Anspruch auf staatliche Förderung (Eigenheimzulage) besteht nur, wenn sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten aus eigenen Mitteln bezahlen. Eine Schenkung beispielsweise unter der Auflage Ihren Bruder € 40.000,- auszuzahlen hat auf die Eigenheimzulage keinen Einfluß, da trotz der Auflage die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht aus Eigenmitteln erbracht wurden.

Allenfalls eine Finanzierung durch eine Kredit zählt hierbei zu den Eigenmittel, wenn Zins- und Tilgungsraten geleistet werden.

Insoweit müssen Sie gegenüber dem Finanzamt darlegen, dass es sich hier in Höhe von € 40.000,- nicht um eine Schenkung handelt, sondern um ein Darlehen aus dem Kreis der Familie. Da Sie das Darlehen auch zurückzahlen müssen, werden die Anschaffungskosten aus eigenen Mitteln gezahlt.

Inwieweit der Vater dann das Darlehen an den anderen Sohn abtritt, wäre dann in diesem Verhältnis zu regeln.

Möglicherweise lässt sich auch eine dauernde Last/Rente zugunsten des Bruders mit einem entsprechendem Eintrag im Grundbuch vereinbaren. Der Gesamtbetrag der dauernden Last/Rente wäre dann auf mit den regelmäßigen Raten auf € 40.000,- zu begrenzen. Eine Änderung der Regelung zu der dauernden Last kann dabei auch in Zukunft erfolgen, soweit dies durch nachweisbare Umstände veranlasst ist.

Hinsichtlich der genauen Ausgestaltung einer möglichen Regelung empfehle ich einen Steuerberater oder Kollegen mit dem Schwerpunktgebiet Steuerrecht zu beauftragen.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

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