Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Sofern es sich bei den zurückgelegten Geldern um Gewinne handelt, die Sie selbst aufgrund Ihrer Selbstständigkeit erwirtschaftet haben und es sich damit um entsprechendes Einkommen handelt, welches Sie bereits im Rahmen der Einkommensteuererklärung für sich oder gemeinsam versteuert haben, können Sie diese Beträge ohne weiteres als Schenkung Ihrer Frau übertragen.
Dies kann im Rahmen einer direkten Geldschenkung erfolgen oder auch zum Beispiel durch eine Investitionen in eine Immobilie, die Sie sodann auf den Namen Ihrer Frau übertragen.
Dabei haben Sie einen Freibetrag in Höhe von 500.000,00 € bezüglich einer möglichen Schenkungssteuer auf einen Zeitraum von insgesamt 10 Jahren.
Alternativ lassen sich auch bereits bestehende Immobilien oder Güter auf die Ehefrau übertragen.
Dabei ist zu beachten, dass, sofern bereits Anzeichen für eine Insolvenz oder einer Zwangsvollstreckung in Ihr Vermögen besteht, dass eine Anfechtung dieser Schenkung grundsätzlich möglich ist. Hier bitte ich um Beachtung der §§ 133 InsO
und 134 InsO
, wonach der Gläubiger eine Schenkung bis 4 Jahre vor der Insolvenz anfechten kann und bis zu 10 Jahren vor der Insolvenz, wenn durch die Schenkung vorsätzlich dem Gläubiger entsprechendes Vermögen entzogen werden sollte.
Dabei kommt es selbst verständlich auch darauf an, in welchem Umfang eine Insolvenz stattfinden würde. Wenn die Insolvenz lediglich eine von Ihnen getrennte juristische Person betrifft, unter der beispielsweise das Gewerbe geführt wird, wird die Schenkung nicht betroffen, wenn sich die Geldzahlungen bereits in ihrem Privatvermögen befinden. Bei einer Privatinsolvenz bzw. Verbraucherinsolvenz hingegen würde eine Rückforderungsmöglichkeit grundsätzlich bestehen.
Eine Sicherungsmöglichkeit für Sie selbst besteht grundsätzlich dann nicht, wenn Sie, wie Sie schreiben, Ihr Unternehmen als Einzelunternehmen betreiben. Dann würde bei einer Insolvenz des Einzelunternehmens, für welches Sie persönlich haften, auch grundsätzlich Ihr Vermögen mit einbezogen. Hier dürfte nur eine Ausgliederung des Unternehmens aus Ihrem Privatvermögen helfen und dieses zum Beispiel in eine juristische Person umzuwandeln. Dann würde lediglich das Unternehmen für die entsprechenden Schulden haften, die durch das Unternehmen gemacht werden.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben. Gerne können Sie Ihre weiteren Fragen im Rahmen der kostenfreien Nachfrage präzisieren.
Diese Antwort ist vom 30.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Frage,
ich habe nur eine Frage zur Übertragung oder Schenkung des Betrags was ich noch nicht ganz verstehe. Die Gelder sind erwirtschaftete Gewinne und daher für mich nur die Frage, brauchen wir für diese Schenkung eine Urkunde oder reicht eine Überweisung als Schenkungsnachweis aus?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Laut dem BGB ist eine Schenkung formbedürftig, sie muss grds. notariell beurkundet werden, § § 518 Abs. 1 BGB
.
Wird die Schenkung jedoch bewirkt, § 518 Abs. 2 BGB
, wird ein etwaiger Formmangel geheilt.
Sie sollten jedoch, damit die Zahlung/Schenkung auch ggü. dem FA entsprechend zugeordnet werden kann, diese als Schenkung bezeichnen.
Sie können die Zahlung unter entsprechender Zweckangabe also überweisen.
Gerne können Sie sich weiter an mich wenden.