Guten Morgen,
die Beantragung der Eigenheimzulage wird problematisch werden. Sie sind für die Zulage verbrannt, da Sie selbst nur maximal zwei Objekte zur Förderung anmelden können.
Grundsätzlich könnte Ihre Ehefrau, wenn Sie Miteigentümerin des Hauses ist, zumindest für ihren Anteil auch Eigenheimzulage erhalten. Dies gilt aber nicht, wenn Sie mit Ihnen in ehelicher Gemeinschaft lebt und Sie gemeinsam zur Steuererklärung veranlagt sind.
§ 6 des Eigenheimzulagegesetzes regelt hierzu:
"EigZulG § 6 Objektbeschränkung
(1) Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine Erweiterung (Objekt) in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes vorliegen, können die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes vorliegen.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, steht jeder Anteil an dieser Wohnung einer Wohnung gleich; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung der Wohnung. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Ehegatten Eigentümer der Wohnung sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes vorliegen. Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er den auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 bis 4 weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen. Absatz 1 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. Satz 3 gilt entsprechend, wenn im Fall des Satzes 2 während des Förderzeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt."
Voraussetzung einer Förderung von seiten Ihrer Ehefrau wäre also, daß diese Alleineigentümerin des Objektes wird. Dann steht einer Förderung nichts entgegen.
Hinweisen möchte ich noch darauf, daß Ihre Frau nicht mit der Hochzeit automatisch Miteigentümerin wird. Dafür bedarf es schon der Übertragung des Grundstückes. Bei einer Übertragung als Alleineigentümerin sollten Sie allerdings für sich im notariellen Vertrag entsprechende Sicherheiten für den Fall des Scheiterns der Ehe einbauen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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