Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
1. Wenn meine Frau wieder eine eheähnliche Beziehung eingeht oder wieder heiratet, muss ich dann weiter den vollen Unterhalt zahlen ?
Der vertragliche Verzicht Ihrerseits auf sämtliche Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch Ihrer Frau ist für Sie äußerst bedenklich. Gesetzlich besteht der Unterhaltsanpruch nur, soweit ein Bedarf Ihrer Frau gegeben ist. Wie der Bedarf Ihrer Frau nach dem Vertrag zu ermitteln ist, ist Ihren Angaben nicht zu entnehmen. Für den Fall der Eingehung einer neuen Beziehung hat die Rechtsprechung Grundsätze entwickelt, wonach - bei gesetzlicher Unterhaltspflicht - ein Unterhaltsanspruch entfallen kann. Da sie beide aber den Unterhaltsanspruch abweichend vom Gesetz - nämlich vertraglich - regeln, bewirkt ihr globaler Verzicht auf sämtliche Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch Ihrer Frau, dass Ihre Frau Ihren vertraglichen Unterhaltsanspruch im Falle der Eingehung einer neuen Beziehung behält. Auch für den Fall der Wiederheirat hat die Frau nach dem Gesetz einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt, so dass - wäre Unterhalt nach dem Gesetz geschuldet - ein Anspruch gegen Sie entfiele. Auch in dieser Hinsicht ist der Globalverzicht auf Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch Ihrer Frau für Sie nachteilhaft. Daher rate ich Ihnen sehr, einen Ehevertrag, der eine Regelung wie hier in § 2 genannt enthält, nicht zu unterzeichnen.
2. Ich habe während der Ehe ein privates Darlehen aufgenommen ohne Bürgschaft meiner Frau. Können die Raten für dieses Darlehen bei der Unterhaltsberechnung vorab abgezogen werden ?
Nach dem Wortlaut der angeführten Regelung können diese Raten nur dann berücksichtigt werden, wenn das Darlehen der Anschaffung einer gemeinsamen Immobilie diente. War das nicht der Fall, dann können Sie keinen Abzug vornehmen.
3. Muss ich zusätzlich noch weiteren Unterhalt für unseren Sohn zahlen, wenn in §2 geregelt ist, dass der Ausbildungsunterhalt vorab von dem zu berechnenden Nettoeinkommen abgezogen wird ?
Ich halte die diesbezügliche Regelung für wenigstens missverständlich zu Ihren Lasten. Sie sollte nicht konkret auf Ausbildungsunterhalt lauten, sondern pauschal auf "Unterhalt". Der Unterhaltsanspruch Ihres Sohnen ist ein vom Unterhalt Ihrer Fau zu unterscheidender Anspruch. Daher müssen Sie diesen auch an Ihren Sohn entrichten. Aus diesem Grunde soll er nach dem Sinn der Regelung vor Errechnung des Anspruchshöhe Ihrer Frau vom Nettoeinkommen abgezogen werden.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Im Übrigen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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