Sehr geehrte Fragestellerin,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie werden nach dem Wortlaut des Vertrages nach der Scheidung keinen Zugewinnausgleich erhalten, auch werden Sie keinen Versorgungsausgleich geltend machen können.
Sie haben das Recht, das Eigenheim zu übernehmen und es Ihrem Ehemann anteilig abzukaufen. Allerdings hat Ihr Ehemann dasselbe Recht Ihnen gegenüber. Leider ist im Vertrag nicht geregelt, was passiert, wenn beide Parteien das Haus haben wollen.
Die Regelungen zum Unterhalt sind leider sehr missverständlich formuliert, so dass ich Ihnen hierzu keine eindeutige Auskunft geben kann. Es fängt bereits bei § 4 Ziff. 1 an, da dort nicht klargestellt ist, welcher Zeitpunkt für die Erreichung des Rentenalters maßgeblich sein soll (wenn Sie in Rente gehen oder wenn Ihr Ehemann in Rente geht). Auch die monatliche Zahlung von 2500 Euro ist fraglich, da sich dieser Betrag erhöhen oder verringern kann, je nach Entwicklung des Lebenshaltungskostenindex. Als Bezugspunkt hierfür dürfte der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten, den Sie jedoch nicht mitgeteilt haben.
Nähere Auskünfte zur Höhe des Unterhalts sind nur möglich, wenn dem beratenden Anwalt Ihre gesamten finanziellen Verhältnisse sowie die gesamten finanziellen Verhältnisse Ihres Ehemannes bekannt sind. Ich empfehle Ihnen, hierzu einen Anwalt aufzusuchen, da solche Berechnungen im Rahmen einer Online-Erstberatung nicht möglich sind.
Der Ehevertrag ist so gestaltet, dass Sie bei einer Scheidung nach Renteneintritt keinerlei Ansprüche mehr haben. Es könnte jedoch sein, dass eine solche Regelung sittenwidrig ist. Dies kann jedoch nur beurteilt werden, wenn die Umstände des Einzelfalles genau geprüft werden. Keinesfalls sollten Sie diesen Ehevertrag einfach so akzeptieren und anwenden. Es könnte sich lohnen, die Frage der Sittenwidrigkeit näher zu überprüfen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben und stehe Ihnen für weitere Tätigkeit im Rahmen einer Mandatsübertragung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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