Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier ist zu unterscheiden zwischen Ihnen und Ihrer Frau:
Wenn man davon ausgeht, dass Sie alle Zelte in Deutschland abgebrochen haben, also keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr haben, wird Ihr Arbeitseinkommen allein in der Schweiz besteuert, da Sie in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig werden. Wie hoch der Steuersatz ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab (Steuerfuss der Gemeinde etc.) Voraussetzung ist weiter, dass nicht Art. 4 Abs. 4 DBA Deutschland -Schweiz greift, Sie also allein für die Ausübung einer echten unselbständigen Tätigkeit bei einem Arbeitgeber in der Schweiz ansässig geworden sind. Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, werden Sie nach Art. 4 DBA weiterhin im Jahr des Wegzugs und 5 weiteren Jahren mit Einkünften die aus der Bundesrepublik oder von dort belegenen Vermögenswerten stammen, besteuert.
Bei Ihrer Frau greift grundsätzlich die Grenzgängerregelung des Art.15 a DBA Deutschland Schweiz. Grundsätzlich hätte demnach auch die Schweiz ein Besteuerungsrecht und Deutschland als Arbeitsstaat nur ein beschränktes Besteuerungsrecht. Auch hier kommt wieder Art. 4 Abs. 4 DBA ins Spiel; da Ihre Frau nicht wegzieht, um in der Schweiz einer nichtselbstänbdigen Beschäftigung nachzugehen, gilt Art. 4 Abs. 4 DBA. Dies führt dazu, dass Art 15 a DBA nicht gilt und nach überschlägiger Überprüfung Ihre Ehefrau hier Gehalt in Deutschland zu besteuern hat und die Schweiz die Steuern anrechnet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
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