Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts wie folgt beantworten möchte:
1.
Der sog. nacheheliche Unterhalt kann aus verschiedenen Rechtsgrundlagen folgen. Zu denken ist in Ihrem Fall insbesondere an Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, § 1570 BGB
,
„Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und
soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes
eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.“
Mir ist aber nicht ganz klar, wieso Ihre Ex-Frau keiner, zumindestens eingeschränkten Erwerbstätigkeit, nachgeht. Denn der Sohn ist ja schon 9 Jahre, so dass eine (beschränke) Erwerbsobliegenheit sicher anzudenken wäre. Im Einzelnen:
Unter dem Vorbehalt einer Einzelfallprüfung geht die Rechtsprechung davon aus, dass entscheidend (natürlich) die persönliche Situation des Unterhalt begehrenden Elternteiles ist – also insbesondere Alter, Gesundheitszustand, Berufsausbildung und Arbeitsmarkchancen, daneben frühere Berufstätigkeit, Dauer der Ehe und auch wirtschaftliche Lage des zahlenden Ex-Ehegatten (BGH; NJW 83, 2243
). Faustformel ist, dass dem Elternteil bei der Betreuung eines und recht erst mehrerer Kinder unter 8 Jahren i.d.R. eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Bei der Betreuung eines Kindes zwischen 8 und 11 Jahren gelten die konkreten Umstände des Einzelfalles, wobei diese sowohl in der Person des Kindes (zB Kränklichkeit, Entwicklungsstörungen, Schulschwierigkeiten) als auch in der Person des Betreuenden (ua. Alter, Gesundheitszustand, Beschäftigungschancen) liegen können.
Ihr Bericht ist hier sehr kurz, aber andenken lässt die nunmehrige Erwerbsobliegenheit im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung Ihrer Ex-Frau durchaus.
Eine Klage auf Änderung des Unterhaltstitels würde im übrigen, wenn Sie es nicht ohnehin wissen, i.d.R. nur für die Zukunft gelten.
2.
Die unterhaltsrechtlichen Folgen der „nichteheliche Lebensgemeinschaft“, von welcher Sie berichten, lassen sich nicht hundertprozentig sicher einordnen, da die Rechtsprechung hier nicht einheitlich ist.
Grundsätzlich gilt aber, dass zu Ihren Gunsten idR "ein eigenes Einkommen" wegen der Betreuung des Lebenspartners angerechnet wird. Die Höhe ist dabei von Gericht zu Gericht recht unterschiedlich.
Allerdings sind Zuwendungen an Ihre Ex-Frau durch den „Lebensgefährten“ (die ja unterstellt werden können), jedenfalls dann anzurechnen, wenn es sich um eine „verstecktes Entgeld“ für Leistungen Ihrer Ex-Frau handelt.
Im Ergebnis sehe ich trotz einer Unklarheiten jedenfalls gute Aussichten, dass Sie gegen den Unterhaltstitel hinsichtlich Ihrer Ex-Frau gerichtlich angehen können. Sie sollten hierfür einen Kollegen vor Ort beauftragen.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ansonsten hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche schöne Ostertage,
mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Hallo Hr. Dr. Schimpf,
meine Ex-Frau würde ohne zwingende Notwendigkeit keine
Berufstätigkeit aufnehmen. Sie arbeitet seit 12 Jahren nicht
mehr. Sollte sie jedoch einer Teizeitbeschäftigung nachgehen
müssen und ihr Verdienst würde meinem Unterhalt gleichstehen,
wäre ich dann von der Unterhaltsleistung befreit?
Sie hat eine Berufsausbildung und ist 37 Jahre alt.
Danke. Sie haben mir schon sehr geholfen und ich wünsche
Ihnen ein frohes Osterfest.
Sehr geehrter Herr L..,
danke für Ihre Nachfrage.
Für die genaue Berechnung des unterstellten Falles bräuchte man natürlich ALLE dann zugrunde liegenden Zahlen. Allerdings spricht einiges dafür, dass Sie in diesem Fall ganz oder zumindestens teilweise nicht mehr nachehelichen Unterhalt zahlen müssen.
Im Ergebnis kann ich Ihnen nur anraten, einen Kollegen vor Ort zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de