Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt! Ich weise darauf hin, dass die Rechtsfragen ausschließlich nach aktuellem Unterhaltsrecht beurteilt werden. Etwaige Unterhaltsrechtsreformen sind nicht Gegenstand dieser Beantwortung.
1. Sowohl Ihre Kinder aus erster wie zweiter Ehe als auch die Ehefrau aus erster Ehe erhalten gleichberechtigt Unterhalt. Die Anspruchshöhe könnte sich jeweils verschieben, was aber ohne konkrete Unterhaltsberechnung nicht erhärtet werden kann. Nachrangig dazu ist der Unterhalt der Ehefrau aus zweiter Ehe. Durch die Verbesserung der Steuerklasse erhöht sich gegenüber den Kindern der Unterhalt, nicht gegenüber der Frau, da diese an der steuerlichen Verbesserung nach verfassungsrechtlicher Judikatur nicht teilnimmt.
2. Die Zumutbarkeit hängt vom Alter des Kindes ab. Eine Ganztagsbetreuung führt nicht zu veränderten Zumutbarkeitskriterien. Ehegattenunterhalt, ich gehe hier von Betreuungsunterhalt aus, ist grds. solange zu zahlen, wie die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes besteht.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de