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Ehegattenunterhalt

26. Juni 2007 21:41 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich habe vor, mich von meinem Mann scheiden zu lassen. Ich bin 67 Jahre alt, seit 4 1/2 Jahren verheiratet und kenne meinen Mann seit 1993. Mein Mann besitzt ein eigenes Haus, das schuldenfrei ist. Nach der Heirat habe ich meine Wohnung aufgegeben und bin in sein Haus gezogen. Leider stellte sich nach kurzer Zeit heraus, dass ein Zusammenleben in seinem Haus für mich unerträglich wurde. Er war beruflich Kapitän auf einem Schiff und ging kurz nach unserer Heirat in den Ruhestand. Seine diktatorischen Eigenschaften meint er auch in seinem Haus weiterführen zu können. Hinzu kommt sein krankhafter Geiz, den er versucht, auf mich zu übertragen. Wir sind beide in 2. Ehe verheiratet. Mein Mann hat eine Pension von ca. 2650,-€. An seine Exfrau zahlt er noch bis 2009 1000,-€ Unterhalt. Mit Erreichen des 65. Lebensjahres erhält sie 650,- €. Jedoch müsste er eine Änderungsklage einreichen. Er erhält zusätzlich eine Steuerrückerstattung von ca. 1000,- €. Meine eigene Rente beträgt monatlich 750,- €. Ein weiteres Einkommen habe ich nicht. Meine Frage lautet, kann ich hier Unterhalt von meinem Mann erwarten. Wir haben weder Gütertrennung noch einen Ehevertrag. Habe ich Anspruch auf einen Zugewinn, da mein Mann während unserer Ehe weiteres Vermögen durch Aktiengewinne und Sparen erlangt hat. Ich schätze den Zugewinn meines Mannes auf ca. 30000,- € und meinen Zugewinn 13000,- €. Ich habe keinen Einblick in seine Konten. Kann dies bei einer Scheidung festgestellt werden?

26. Juni 2007 | 22:08

Antwort

von


(106)
Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Sie werden für die Zeit des Getrenntlebens auf jeden Fall einen Unterhaltsanspruch gem § 1361 BGB haben und vermutlich auch nach der Scheidung gem. § 1571 BGB , sofern Sie nicht in der Lage sind, Ihren Unterhalt durch Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen selbst zu bestreiten. Um die Höhe des Unterhaltsanspruches auch nur überschlägig zu errechnen, sind erheblich mehr Informationen erforderlich, da hierbei u.a. auch der Wohnwert des Hauses zu berücksichtigen ist. Ich empfehle daher dringend, dass Sie sich zum Zwecke der Berechnung an einen Anwalt vor Ort wenden.

Weiterhin haben Sie auch einen Anspruch auf Zugewinnausgleich, der nach Ihren Angaben bei rund 8500 EUR liegen dürfte.

In einem Verfahren auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich kann Ihr Mann verpflichtet werden, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben um die Höhe der Ansprüche genau berechnen zu können.

Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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