Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Nach Ihrer Schilderung ist Ihre Ex-Frau im Besitz eines vollstreckbaren Titels (des gerichtlichen Vergleichs) über den Unterhalt. Sie sollten daher die Unterhaltszahlungen nicht einfach einstellen, denn dann setzen Sie sich der Gefahr einer Zwangsvollstreckung aus.
Sie haben zunächst das Recht, von Ihrer Ex-Frau Auskunft darüber zu verlangen, wie es um ihre wirtschaftlichen Verhältnisse bestellt ist. Anschließend können Sie beurteilen, ob Sie ihr nach wie vor zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind. Sollten Sie sich dann nicht alsbald mit Ihrer Frau gütlich verständigen können, sollten Sie eine Abänderungsklage betreffend den gerichtlichen Vergleich erheben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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