Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Angerechnet werden kann Ihnen der Wohnwertvorteil des mietfreien Wohnens, wodurch sich Ihr der Unterhaltsberechnung zugrundeliegendes Einkommen entsprechend erhöhen wird. Allerdings könnten Sie einwenden, daß Sie als Gegenleistung für das mietfreie Wohnen im Betrieb mit aushelfen, so daß sich das ausgleichen kann. Es wird darauf ankommen, in welchem Umfang Sie im Betrieb Ihrer Partnerin mit aushelfen und welche Vergütung dafür üblicherweise gezahlt wird. Der Anrechnung von € 250 sollten Sie jedenfalls mit dem Argument widersprechen, daß Sie diesen Betrag nicht erhalten, sondern mit Ihrer Arbeit Ihren Mietanteil begleichen.
Die beruflich bedingten Fahrzeugkosten können Sie anrechnen.
Miete und Nebenkosten wären als allgemeine Lebenshaltungskosten in dem Ihnen zustehenden Selbsthalt enthalten und nicht vom Einkommen abzugsfähig.
Eine rückwirkende Forderung des Unterhalts ist gem. § 1613 Abs. 1 BGB
nicht zulässig. Unterhaltsansprüche bestehen erst vom Zeitpunkt der ersten Aufforderung an. Keinesfalls kann also Ihre Ex-Ehefrau nun für zurückliegende Zeiträume Unterhalt fordern.
Selbst wenn die berechtigten Unterhaltsansprüche Ihrer Ex-Frau Ihre Leistungsfähigkeit überschreiten, brauchen Sie keinen Kredit aufzunehmen, müssen dann aber damit rechnen, daß Ihre Frau die Zwangsvollstreckung betreiben wird.
Vor dem Hintergrund, daß die Kinder tagsüber in der Schule oder im Kindergarten sind, könnte eine Halbtagstätigkeit von der Mutter erwartet werden, wenn dies zeitlich möglich ist, was nicht pauschal festgestellt werden kann.
Wenn Sie Ihren Pflichten aus § 1684 BGB
zum Umgangsrecht nicht nachkommen, kann das Gericht gem. § 33 Abs. 3 S. 1 FGG
ein Zwangsgeld gegen Sie festsetzen.
Ich empfehle Ihnen, sich anwaltlich vertreten zu lassen, um die Höhe Ihrer Unterhaltspflichten konkret feststellen zu lassen und den möglicherweise unberechtigten Ansprüchen Ihrer Exfrau entgegenzutreten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 05.06.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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