Ehepaar mit 6-jährigem Sohn lebt in der gleichen Stadt aber getrennt (und strebt die Scheidung an). Bisher bezahlt der Mann mit seinen ca. 2200 EUR netto 1000 EUR Unterhalt zzgl. private Krankenversicherung an die arbeitslose Frau + Kind.
Die Frau nimmt nun einen Job an und verdient damit in etwa genau so viel wie der Mann, allerdings ist die Arbeitsstelle und damit die neue Wohnung von Frau + Kind ca. 600 km entfernt.
Die beiden möchten nun den folgenden Vertrag schliessen:
1. die Kindsmutter bekommt das Aufenthaltsbestimmungsrecht vollständig übertragen
2. Insbesondere ist der Kindsvater mit dem Umzug seines Sohnes in die 600 km entfernte Stadt einverstanden
3. Im Hinblick auf die höheren Umgangskosten stellt die Kindsmutter den Kindsvater von 200 EUR übersteigenden Kindesunterhaltsansprüchen frei
Nun die Frage:
Ist vor allem Punkt 3. überhaupt zulässig oder kassiert das Gericht (z.B. beim Scheidungstermin) diesen gleich wieder ein?
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts. Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts muss auch öffentlich beurkundet werden. Beurkundende Stellen sind Notare oder die Urkundspersonen jedes inländischen Jugendamtes.
Problematisch ist, ob in der geplanten Reduzierung des Kindesunterhalts ein unwirksamer Unterhaltsverzicht für die Zukunft zu sehen ist. Nach der Rechtsprechung sind jedoch auch beim Kindesunterhalt Vereinbarungen nicht gänzlich ausgeschlossen.
Gemäß der Düsseldorfer Tabelle hätten Sie Unterhalt in Höhe von 274 € für Ihren Sohn zu zahlen (Einkommensgruppe 6, da nur zwei Personen unterhaltspflichtig, Höherstufung in Einkommensgruppe 7).
Somit handelt es sich nur einen Verzicht in Höhe von 74 €, der auch gerichtlich akzeptiert werden dürfte. Ein derartiger Verzicht wird jedoch sofort nichtig, wenn stattdessen staatliche Hilde in Anspruch genommen werden muss.
Nach der Rechtsprechung ist eine Reduzierung der Unterhaltszahlung wegen erhöhter Umgangskosten unabhängig einer diesbezüglichen Vereinbarung bei Ihrem Gehalt jedoch nicht vorgesehen, da Sie die 6. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle überschreiten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen. Selbstverständlich können Sie noch eine kostenlose Nachfrage stellen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Rechtsanwältin Sabine Reeder Fachanwältin für Familienrecht