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'Durchhaltebonus' nach § 292 Abs. 1 InsO

| 2. Mai 2008 11:16 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich habe ein privates Insolvenzverfahren durchlaufen und befinde mich momentan in den letzten Monaten der WVP. Da meine Inso vor dem 01.12.2001 eröffnet wurde bin ich ein "Altfall" mit siebenjähriger WVP.

Nun zu meinen Fragen:
Es geht um den sogenannten "Durchhalterabatt", also den Selbstbehalt des Schuldners aus den Beträgen, welche der Treuhänder erhalten hat.

1.) Berechnen sich die jeweiligen Beträge des Selbstbehaltes (10/15/20%) vor Abzug der Vergütung des Treuhänders für seine Tätigkeit im vorangegangenen Jahr oder erst nach Abzug dieser Vergütung? Beispiel:
Der Treuhänder erhielt insgesamt € 1.000,- in dem vorangegangenen Jahr.
Berechnet sich der Selbstbehalt des Schuldner von diesen € 1.000,- oder erst nach Abzug der Treuhändervergütung (5% der eingenommenen Beträge), also von € 950,-?

2.) Wann muss der Treuhänder den Selbstbehalt an den Schuldner auskehren? Jeweils nach Ablauf des fünften, sechsten und siebten Jahres der WVP oder erst nach Ablauf der WVP in einem Betrag?

2. Mai 2008 | 12:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Die Beträge errechnen sich vor Abzug der Vergütung des Treuhänders. (Komm InsO Uhlenbruck, § 292 Rndr. 47) Der Motivationsrabatt berechnet sich von € 1.000,-.

2. Wann die Auszahlung erfolgt liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Treuhänders. Aufgrund der Motivationswirkung wird eine monatliche Auszahlung in den jeweiligen Jahren befürwortet. Allerdings kann der Treuhänder auch einmal jährlich die Auszahlung vornehmen. Sicherlich ist eine Auszahlung des gesamten Motivationsrabattes am Ende der WVP nicht mehr angemssen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Eindruck vermittelt zu haben.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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