Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Sofern ein Schuldner in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, hat der Treuhänder neben der Entgegenahme von Geldern und Informationen zusätzlich die Pflicht die nach § 287 Abs. 2 InsO
erfolgte Abtretung beim Arbeitgeber offen zu legen. Hierfür ist es zumindest erforderlich, die Lohnabrechnungen des Schuldners regelmäßig auf Veränderungen zu kontrollieren und ggf. Pfändungsschutz gegenüber den Gläubigern zu erklären.
Bei einem selbstständigen Schuldner berhält es sich anders. Hier hat der Treuhänder lediglich die Aufgabe, die entsprechenden Gelder, die er vom Schuldner erhält, weiter zu leiten.
Der Treuhänder darf weder die von Ihnen abzuführenden Beträge festzusetzen, die noch darf er Sie hinsichtlich Ihrer Selbstständigkeit in irgendeiner Weise kontrollieren oder Informationen über Ihre selbstständige Tätigkeit verlangen.
Die Informationen bzgl. des realen Ertrages seiner Selbstständigkeit sind damit für das Restschuldbefreiungsverfahren des selbstständigen Schuldners nicht von Relevanz. Man kann sich natürlich fragen, ob § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO
überhaupt auf Sie als Selbstständigen anwendbar ist. Aus oben gesagten ergibt sich, dass eine Auskunft in Form von Lohnabrechnungen etc. bei Ihnen keinen Sinn machen, da der Treuhänder daraus keine Informationen für das Restschuldbefreiungsverfahren ableiten kann.
Ich würde an Ihrer Stelle den Treuhänder auf Ihre Selbstständigkeit hinweisen und darauf, dass Sie nicht verpflichtet sind, Ihren erwirtschafteten Mehrverdienst abzuführen (dies ist die allgemeine Meinung HK-Ins01 Landfermann, § 295 Rn. 4; Nerlich/Römermann, InsO, § 295 Rn. 48). Daher macht es auch keinen Sinn, die Lohnabrechungen herauszugeben. Sie müssen allerdings bedenken, dass Sie den Erfolg der WVP bei einem Verstoß gegen eine Obliegenheit „des angmessenen fiktiven Einkommens" eventuell gefährden. Es kann bei einem entsprechenden Antrag eines Gläubigers die Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 295
, 296 InsO
erfolgen.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 18.12.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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