Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
1. Ganz recht, hier werden weiterhin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vorliegen. Als Auffangstatbestand wären auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG denkbar, an der allgemeinen Bewertung der Einkommenssteuerlast würde dies aber nichts ändern.
2. Hier ist es grundsätzlich denkbar, dass Sie eine Marke oder ein Synonym für Ihre Tätigkeit verwenden, Sie müssen aber stets kenntlich machen wer hinter der Marke steht. Dies wäre im Pressum zu lösen, denkbar wäre auch ein Zusatz unter der Marke wie "powered by...".
3. Ich sehe kein Problem hier unter einer von Ihnen erstellten Homepage auch ihre Frau zu bewerben. Hier mag es sinnvoll sein, eine gewisse funtionale Trennung herzustellen und kenntlich zu machen, dass Ihre Frau auf eigene Rechnung arbeitet. Sonst sind Sie sehr schnell in der GbR.
4. Eine GbR unter Eheleuten nach §§ 705 ff. BGB ist jedenfalls immer dann anzunehmen, wenn sich in tatsächlicher Hinsicht mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen.
Da die GbR weder eines Handelsregistereintrages noch eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages bedarf, liegen die Voraussetzungen einer GbR von außen betrachtet immer sehr schnell vor. Eine GbR kann auch durch schlüssiges Verhalten gegründet werden (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.2005 – XII ZR 189/02).
Abzustellen ist hier auf die Frage nach dem gemeinsamen Zweck. Unter Eheleuten ist dieser gemeinsame zweck immer dann erreicht, wenn die "Eheleute abredegemäß durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauten oder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gemeinsam ausüben." (vgl. BGH, Urt. v. 09.10.1974 – Az. IV ZR 164/73).
Zwar sind Ehegatten zur Mitarbeit im familiären Betrieb angehalten und so dazu verpflichtet zum Familienunterhalt beizutragen, doch erscheint mir die von Ihnen beschriebene geplante Tätigkeit Ihrer Frau stark über das hinaus zu gehen, was man allgemein als "Mithilfe" bezeichnen würde.
Arbeitet Ihre Frau also wie beschrieben bei Ihnen mit, leistet sie insbesondere kreative Prozesse, so wäre meiner Meinung nach eine GbR durch schlüssifes Verhalten gegeben.
Dem können Sie dadurch entgegenwirken, in dem Sie Ihre Frau auf Minijob-Basis anstellen oder aber einen vertrag aufsetzen, der eine GbR explizit ausschließt und den Umfang der Mit- und Zuarbeit Ihrer Frau klar umschreibt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen