Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Voreintragungen im Verkehrszentralregister ("Flensburg") dürften zwischenzeitlich gelöscht sein. Bei Alkoholstraftaten beträgt die Tilgungsfrist grundsätzlich 10 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils.
Die letzte Eintragung liegt nach Ihrer Schilderung etwa 16-17 Jahre zurück, so dass grundsätzlich die Voraussetzung für eine Tilgung vorliegen.
Eine Tilgung würde aber nur dann nach 10 Jahren erfolgen, wenn keine weitere Eintragungen hinzukommen, deren Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
In Ihrem Fall gab es aber keine weiteren Eintragungen (Verwarnungsgelder bis 35,- € werden im VZR nicht eingetragen), so dass die Verurteilung von 1997 getilgt sein muss.
Daraus folgt, dass es bei der Regelgelbuße und dem 1 monatigen Fahrverbot bleiben wird. Auch eine MPU ist nicht zu erwarten, sofern die Fahrerlaubnisbehörde keine anderweitigen Hinweise auf Alkoholmissbrauch hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nur zum Verständnis: die Tilgungsfrist der Verkehrsstraftat von 1997 würde sich also um die Tilgungsfrist einer im Zentralregister eingetragenen Verkehrsordnungswidrikeit verlängern, also z. B. in diesem Falle um 5 Jahre?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Eine Eintragung wird erst dann getilgt, wenn alle vorhandenen Eintragungen tilgungsreif sind.
Beispiel:
1. Eintragung 2006 = Tilgungsfrist 5 Jahre
2. Eintragung 2010 = Tilgungsfrist 2 Jahre
2011 wäre die 1. Eintragung an sich tilgungsreif. Da aber die 2. Eintragung erst 2012 tilgungsreif ist, würde auch die 1. Eintragung nicht getilgt werden.
Kommen keine weitere Eintragungen hinzu, würden beide Eintragungen mit Ablauf der Tilgungsfrist der 2. Eintragung, also 2012, getilgt.
Wäre in dem obigen Beispiel 2011 eine 3. Eintragung mit 2 Jahre Tilgungsfrist hinzugekommen, so wären alle drei Eintragungen 2013, also mit Ablauf der Tilgungsfrist der 3. Eintragung, getilgt worden, da 2012 die Tilgungfrist für die 3. Eintragung noch nicht abgelaufen war und dies eine Tilgung der 1. und 2. Eintragung verhindert hätte.
Das System ist relativ kompliziert, hoffe aber, dass es durch das Beispiel verständlich wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Conzen
Rechtsanwalt