Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass das damalige MPU-Gutachten nicht zur Kenntnis der Behörde gelangt ist.
Sodann gilt folgender durch das BVerwG am 09.06.2005 unter dem Aktenzeichen 3 C 21/04
unterstrichener Grundsatz:
"Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Drogendelikts im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entzogen worden, so ist bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs 1 Nr 2 FeV nicht mehr zulässig, wenn die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt."
Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich auch für Alkoholdelikte.
Nach § 29 Abs.1 StVG
beträgt die Tilgungsfrist für alkohol- oder drogenbezogene Straftaten (§§ 315c
, 316
und 323 StGB
) einheitlich 10 Jahre.
Aber: Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3
des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. ( § 29 Abs.5 StVG
)
Dies bedeutete für Ihren Fall:
Beschwerende Entscheidung: am 18.02.2000.
Ende der 15 Jahre: am 19.02.2015
Warum im VZR der 12.01.2015 genannt ist, kann ich nicht sagen.
Nach Ablauf der Tilgungsfrist von 15 Jahren darf Ihnen die Tat, die zur Sperre geführt hat, für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr vorgehalten werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank!
Das Gutachten ging an die FS-Behörde. Diese informierte mich dann höflich, doch meinen Antrag selbst zurückzuziehen, was ich auch tat.
Habe ich nun 15 Jahre umsonst gewartet oder gelten Ihre Ausführungen auch in diesem Fall?
Wenn damals keine formale Entscheidung der Führerscheinstelle erging (was eigentlich durch die Rücknahme des Antrages sichergestellt ist) brauchen Sie sich keine Sorgen machen.
Es könnte lediglich sein, dass sich das negative Gutachten noch in den Akten befindet. Nach herrschender Meinung gilt aber das Verwertungsverbot auch diesbezüglich. Höchstrichterlich ist dies zwar noch nicht geklärt. Dies dürfte aber vor allem auch den Grund haben, dass eine Klärung aufgrund der grundsätzlichen Rechtslage nicht notwendig ist.
Fazit also: Sorgen sind nicht angebracht.