Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Die weitere Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung wird maßgeblich davon abhängig sein, wo ihr Lebensmittelpunkt ist.
Zwar hat, so wie sie dargestellt haben, das Finanzamt bisher die Stadt A als Lebensmittelpunkt anerkannt, dies dürfte sich jedoch aufgrund der Heirat und gegebenenfalls jetzt schon durch das Zusammenleben mit der Freundin geändert haben.
Spätestens mit der Heirat dürfte dann ihr Lebensmittelpunkt in der Stadt C liegen und sodann eine doppelte Haushaltsführung nicht mehr infrage kommen.
Dies dürfte nur anders zu beurteilen sein, wenn sie gegenüber dem Finanzamt nachweisen können, dass gerade nicht Stadt C ihren Lebensmittelpunkt darstellt, was sehr schwer sein dürfte.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 7.10.10, 5 K 5230/07
) führt dazu aus:
Wohnt der Arbeitnehmer gemeinsam mit seinem Partner in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, muss er konkret nachweisen, dass sein Mittelpunkt der Lebensführung weiterhin in der Erstwohnung liegt und der zweite Haushalt nur beruflichen Zwecken dient. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann keine doppelte Haushaltsführung anerkannt werden. Nicht ausreichend ist die Vorlage einer Meldebescheinigung, weil diese keine Aussagekraft über die tatsächlichen Wohnverhältnisse enthält. Benötigt werden vielmehr Arzt- und Einkaufsrechnungen vom Wohnort sowie Zeugenaussagen von Nachbarn, Freunden und Verwandten.
Die bereits von Ihnen aufgezeigte Alternative dürfte die einzige Möglichkeit bieten, wenn sie zusammen mit ihrer Freundin in die Stadt A ziehen und dort den ihren bisherigen Lebensmittelpunkt verfestigen würden. Dann müsste man darüber nachdenken ob gegebenenfalls dann auch eine doppelte Haushaltsführung für Ihre Frau möglich ist.
Allerdings muss dies, mit entsprechenden plausiblen und nachvollziehbaren Beweisen untermauert werden, siehe unter anderem hierzu die Ansprüche des Finanzgerichts.
Die Vermietung einer Eigentumswohnung unter Ehegatten kann unter die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs fallen. Allerdings hat hier der Bundesfinanzhof höchstrichterlich in einem für sie fast gleich gelagerten Sachverhalt entschieden, dass diese Konstellation steuerrechtlich rechtmäßig ist:
Erwirbt ein Ehegatte eine Eigentumswohnung am Beschäftigungsort des anderen Ehegatten und vermietet er ihm diese Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu fremdüblichen Bedingungen, so liegt kein Gestaltungsmissbrauchi.S. des § 42 AO
vor (BFH 11.3.03, IX R 55/01
). (Abruf-Nr. 031379)
Es dürfte insofern auch hier auf die Vertragsgestaltung ankommen und insbesondere auch, dass die Stadt A weiterhin als Lebensmittelpunkt vom Finanzamt anerkannt wird. Hierauf sollten Sie Ihre vorbereiteten Bemühungen konzentrieren.
Die Wohnsitzänderung sollte schnellstmöglich, in jeden Fall im Einklang mit der geplanten Heirat, gegebenenfalls und besser auch schon vorher stattfinden, da bereits das Zusammenleben mit der Freundin die Gefahr birgt, dass der Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Stadt A anerkannt wird.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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