Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Dieses wird in dieser Form leider so nicht möglich sein.
Als Director sind Sie nämlich grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach außen hin zu vertreten (in diesem Zusammenhang lasse ich einmal außen vor, ob Sie nach der Satzung der Gesellschaft überhaupt alleinvertretungsberechtigt sind).
Wenn überhaupt, dann könnten Sie nur für die Gesellschaft einen Vertrag mit einer dritten Person ( grundsätzlich auch mit Ihnen persönlich,sofern dieses nach der entsprechenden Satzung zulässig ist) abschließen.
Sofern Sie hier aber entsprechende Verträge schließen, die der Gesellschaft keinen wirtschaftlichen Gegenwert bringen, sondern lediglich einen Abfluss von Teilen des Gesellschaftsvermögens in ihr Privatvermögen (also sozusagen Gehalt) bezwecken, ohne dass dieses mit den anderen Gesellschaftern abgestimmt ist oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (hiervon gehe ich nach ihrer Schilderung aus), so würden sie sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig und unter Umständen sogar strafbar machen.
Daher muss ich Ihnen von Ihrem Vorhaben leider abraten. Stattdessen sollten Sie mit den anderen Gesellschaftern hierüber sprechen und gegebenenfalls zum Ausdruck bringen, dass Sie Ihre Tätigkeit nur dann fortführen werden, wenn Sie hierfür eine angemessene Vergütung erhalten, andernfalls, dass Sie zum nächst möglichen Zeitpunkt Ihr Amt niederlegen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Danke für die schnelle Antwort. Wie stehen in so einem Fall die Chancen auf Schadensersatz vor Gericht wenn die Gesellschafter eine Lösung ablehnen?
Danke im Voraus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Ein Schadensersatzanspruch setzt grundsätzlich eine rechtswidrige schuldhafte Schädigung voraus.
Sofern Sie hier freiwillig ehrenamtlich tätig sind beziehungsweise tätig geworden sind, hätten Sie grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch mit der Folge, dass auch eine entsprechende Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte.
Dieses gilt leider auch für den Fall, dass keine Lösung zu Stande kommt(vorausgesetzt natürlich dass Sie freiwillig ehrenamtlich tätig gewesen sind).
Anders würde es aussehen, wenn man ihnen beispielsweise mündlich ein Gehalt zugesichert hätte und ihnen dieses nun verweigert. In diesem Fall müssten sie aber für eine erfolgreiche Klage beweisen können, dass es eine entsprechende Vergütungsabrede gegeben hat.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und alles Gute !
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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