Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Hinsichtlich der Frage der internationalen Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren gilt nach deutschem Recht zunächst einmal, dass die deutschen Gerichte gem. § 98 I Nr. 1 FamFG
zuständig sind, wenn zumindest einer der Ehegatten Deutscher ist. Dieses Prinzip der Staatsangehörigkeit gilt im Familienrecht der Schweiz jedoch nicht. Die Gerichte der Schweiz sind bereits dann zuständig, wenn der Beklagte - unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit - seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Somit ist hier von einer doppelten Zuständigkeit auszugehen: Sie können das Scheidungsverfahren sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz betreiben. Im zweiten Fall hat das Gericht der Schweiz jedoch gem. Art. 61 Abs. 2 IPRG dann deutsches Recht anzuwenden, wenn beide Ehegatten Deutsche sind und nur einer von beiden seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Im Ergebnis können Sie somit zwar zwischen Deutschland und der Schweiz "wählen", wobei jedoch in beiden Fällen das deutsche Familienrecht zur Anwendung kommen wird. Daher empfehle ich Ihnen, das Verfahren in Deutschland zu betreiben, da dies zum einen für Sie mit weniger Aufwand verbunden ist (hinsichtlich der Wahrnehmung eines Gerichtstermins) und zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das deutsche Gericht in der Anwendung deutschen Rechts geübter ist als ein Gericht in der Schweiz.
Eine Möglichkeit, das Aufenthaltsbestimmungsrecht gegen den Willen des Vaters und des Kindes durchzusetzen, setzt voraus, dass dies für das Kindeswohl erforderlich ist und dürfte relativ schwierig durchzusetzen sein. Ich möchte allerdings betonen, dass diese Frage im Rahmen der hier durchzuführenden Erstberatung naturgemäß nicht abschließend beantwortet werden kann, da es für eine Beurteilung des Kindeswohls auf sämtliche Details des Einzelfalls ankommt.
Die Frage, ob Sie bei einer Scheidung in Deutschland oder der Schweiz hinsichtlich der Folgensachen besser gestellt werden, stellt sich gemäß obiger Ausführungen nicht, da in beiden Fällen deutsches Recht anzuwenden ist.
Gem. § 1614 I BGB
kann auf den Unterhalt nicht für die Zukunft verzichtet werden. Da der Unterhaltsanspruch nicht Ihnen sondern dem Kind zusteht, konnte hierüber nicht wirksam verfügt werden. Der Kindesunterhalt kann dennoch geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
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