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Deutsches Ehepaar mit Kindern lebte in der Schweiz und möchte die Scheidung - wo?

24. Februar 2012 11:29 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Sie ist vor knapp einem Jahr mit 2 von 3 Kindern nach Deutschland gezogen und lebt in einer neuen Partnerschaft.
Er lebt - alleinstehend, jedoch mit neuer Wochenendbeziehung - mit dem ältesten Kind ( 11 jährig )auf seinen und auf dessen Wunsch in der Schweiz.

Die Fakten:

- Die Ehe wurde in Deutschland geschlossen
- Beide Ehepartner sind Deutsche
- Die kleinen Kinder leben bei Ihr und das grössere Kind bei ihm.
- Es besteht Zugewinngemeinschaft, ein Ehevertrag liegt nicht vor.
- Eine zwischen den Parteien geschlossenen Trennungsvereinbarung ( ohne notarielle Beglaubigung ) liegt vor und beinhaltet die folgenden Punkte:
a. Er zahlt keinen Ehegatten - und keinen Kindes - Unterhalt ( sie ist selbst berufstätig, benötigt also keinen Ehegattenunterhalt )
b. Sie zahlt ihm ebenfalls keinen Kindesunterhalt.
Er erledigt allerdings im Gegenzug aufgrund ihres Unterhaltsverzichts Verbindlichkeiten aus der gemeinsamen Vergangenheit ( was er nur sehr bedingt umsetzt, sie hat bereits verschiedenes davon zahlen müssen und entgegen der Trennungsvereinarung hat sie hiervon nicht erstattet bekommen )
c.
Fakt ist nun, dass das in der Schweiz lebende Kind aufgrund seiner psychischen und beruflichen Situation permanent alleine und entsprechend vernachlässigt ist.

Die Ehe ist gescheitert und soll einvernehmlich geschieden werden.

Fragen:
- Hat sie Chancen, das älteste Kind gegen seinen und den Willen des Kindes nach Deutschland zu holen?
- Wann könnte sie nach deutschem Recht ( falls besser ) die Scheidung einreichen? Die Trennung liegt knapp ein Jahr zurück.
- Wo soll in ihrem Interesse die Scheidung eingereicht werden (D/CH)? Er wünscht unbedingt eine Scheidung in der Schweiz, wird selbst auch dort wohnen bleiben.
- Wird sie ggfs. in einem der beiden Länder besser gestellt ( Sorgerecht, Unterhalt )
- Ihr Wunsch nach Kindesunterhalt ist mittlerweile gegeben, da sie für Verbindlichkeiten - die ihm obliegen - geradestehen muss. Hat sie trotz der Trennungsvereinbarung Chancen hierauf?
- Würde bei einer Scheidung in der Schweiz schweizer oder deutsches Recht zur Anwendung kommen?

Vielen Dank!

24. Februar 2012 | 13:13

Antwort

von


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Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
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Sehr geehrter Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Hinsichtlich der Frage der internationalen Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren gilt nach deutschem Recht zunächst einmal, dass die deutschen Gerichte gem. § 98 I Nr. 1 FamFG zuständig sind, wenn zumindest einer der Ehegatten Deutscher ist. Dieses Prinzip der Staatsangehörigkeit gilt im Familienrecht der Schweiz jedoch nicht. Die Gerichte der Schweiz sind bereits dann zuständig, wenn der Beklagte - unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit - seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Somit ist hier von einer doppelten Zuständigkeit auszugehen: Sie können das Scheidungsverfahren sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz betreiben. Im zweiten Fall hat das Gericht der Schweiz jedoch gem. Art. 61 Abs. 2 IPRG dann deutsches Recht anzuwenden, wenn beide Ehegatten Deutsche sind und nur einer von beiden seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Im Ergebnis können Sie somit zwar zwischen Deutschland und der Schweiz "wählen", wobei jedoch in beiden Fällen das deutsche Familienrecht zur Anwendung kommen wird. Daher empfehle ich Ihnen, das Verfahren in Deutschland zu betreiben, da dies zum einen für Sie mit weniger Aufwand verbunden ist (hinsichtlich der Wahrnehmung eines Gerichtstermins) und zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das deutsche Gericht in der Anwendung deutschen Rechts geübter ist als ein Gericht in der Schweiz.

Eine Möglichkeit, das Aufenthaltsbestimmungsrecht gegen den Willen des Vaters und des Kindes durchzusetzen, setzt voraus, dass dies für das Kindeswohl erforderlich ist und dürfte relativ schwierig durchzusetzen sein. Ich möchte allerdings betonen, dass diese Frage im Rahmen der hier durchzuführenden Erstberatung naturgemäß nicht abschließend beantwortet werden kann, da es für eine Beurteilung des Kindeswohls auf sämtliche Details des Einzelfalls ankommt.

Die Frage, ob Sie bei einer Scheidung in Deutschland oder der Schweiz hinsichtlich der Folgensachen besser gestellt werden, stellt sich gemäß obiger Ausführungen nicht, da in beiden Fällen deutsches Recht anzuwenden ist.

Gem. § 1614 I BGB kann auf den Unterhalt nicht für die Zukunft verzichtet werden. Da der Unterhaltsanspruch nicht Ihnen sondern dem Kind zusteht, konnte hierüber nicht wirksam verfügt werden. Der Kindesunterhalt kann dennoch geltend gemacht werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Lars Liedtke

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