Sehr geehrte Fragenstellerin,
der Fall ist nicht unkompliziert. Zum einen kommt Schweizer Recht zur Anwendung. Zum anderen muss dieses in der Ukraine durchgesetzt werden. Die Untiefen beider Rechtsordnungen sind einem deutschen Anwalt naturgemäß nicht geläufig.
Soweit es mir bekannt ist, muss jeder Titel in der Ukraine erst durch ein dortiges Gericht für vollstreckbar erklärt werden bevor man aus ihm vollstrecken kann. Man braucht hierfür:
• amtlich beglaubigte Kopie des rechtskräftigen Urteils;
• Rechtskraftvermerk bzw. offizielle Urkunde, die die Rechtskraft des ausländischen Urteils
nachweist (falls sich dies dem Urteil selbst nicht entnehmen lässt);
• Nachweis darüber, dass die Partei, hinsichtlich deren die Entscheidung des ausländischen Gerichts getroffen wurde und die im Gerichtsverfahren nicht teilgenommen hat, über Termin und Ort der Gerichtsverhandlung ordnungsgemäß benachrichtigt wurde;
• wenn die Entscheidung schon vorher vollstreckt wurde, ein Nachweis, ab welchem Datum
oder hinsichtlich welchen Teils die Entscheidung der Vollstreckung unterliegt; und
• Vollmacht des Vertreters des Klägers, wenn dieser Antrag von einem Vertreter gestellt wurde.
Alle Unterlagen müssen im Original oder in einer amtlich beglaubigten Kopie, jeweils mit einer Apostille bzw. einer Überlegalisierung, sowie mit einer amtlich beglaubigten ukrainischen Übersetzung, vorgelegt werden.
( "Anerkennung und Vollstreckung
von deutschen Urteilen in der Ukraine
Andriy Navrotskiy, Dmitriy Sykaluk,
DLF attorneys-at-law" )
für die Vollstreckung deutscher Urteile.
Die scheint gemäß https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ukraine/bilatereale-beziehungenschweizukraine.html
auch für Schweizer Vereinbarungen zu gelten, da es keine zivilrechtlichen Abkommen zu geben scheint.
Da die Vollstreckung sowieso in der Ukraine stattfinden muss, kann man Ihnen seriöserweise eher die Beauftragung eines ukrainischen Anwalts zur Beurteilung der Erfolgsaussichten empfehlen.
UU können Ihnen die oben zitierten Kollegen dabei behilflich sein.
Möglicherweise kontaktieren Sie auch umgehend das ukrainische Justizministerium, um die Voraussetzungen der Vollstreckung in Erfahrung zu bringen. Größtmögliche Eile ist geboten, um nicht etwaiger Ansprüche verlustig zu werden.
Laut den Kollegen aaO ist es so: "Die zeitliche Grenze für eine Anerkennung und eine Vollstreckung eines ausländischen Urteils sind drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils, es sei denn, es handelt sich um Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis. Im letzteren Fall können Entscheidungen zur Zwangsvollstreckung innerhalb der ganzen Zeit des Vollstreckungsverfahrens zur Begleichung der Schulden für die letzten drei Jahre vorgelegt werden."
Es könnten aber durchaus auch kürzere Fristen gelten.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -