Sehr geehrter Ratsuchender,
Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Sehr gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:
Da nach Ihrer Schilderung eine Anwendbarkeit des deutschen sowie des Schweizer Rechts in Betracht kommen könnte, handelt es sich um eine Rechtsfrage des sog. Internationalen Privatrecht, welches maßgeblich im EGBGB geregelt ist.
Die Frage nach dem Scheidungsrecht wird insoweit von Art.17 EGBGB geregelt.
Hiernach unterliegt die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist.
Die allgemeine Wirkung der Ehe in diesem Sinne ist wiederum in § 14 EGBG geregelt.
Gem. § 14 Abs.1 Unterliegen demnach die allgemeinen Wirkungen der Ehe
1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört,
2. sonst 2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
3. hilfsweise 3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.
Nach Ihrer Schilderung wäre Art 14 Abs.1 Nr.1 EGBGB anwendbar, so dass im Endeffekt aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit und der Eheschließung in der BRD grundsätzlich deutsches Scheidungsrecht Anwendung finden wird.
Demnach müsste die Scheidung in Deutschland vor einem deutschen Familiengericht eingereicht werden, vgl. Art 17 Abs.2 EGBGB.
Nun zu Ihrer Frage, ob ein Anwalt beider Ehepartner vertreten darf.
Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich möglich. Allerdings muß in einem solchen Fall direkt zu Beginn des Beratungsgesprächs festgelegt werden, wessen Interessen der beauftragte Anwalt vertreten soll.
Wenn nämlich im Laufe der Beratung widerstreitende Interessen deutlich werden, so müßte der beauftragte Rechtsanwalt das Mandat sofort niederlegen (mit Wirkung für BEIDE Ehegatten!), andernfalls würde er sich wegen Parteiverrats strafbar machen.
Darüber hinaus verlangt § 43 a IV der anwaltlichen Berufsordnung (BRAO) vom Anwalt, dass er stets schon den Anschein einer Vertretung widerstreitender Interessen vermeidet.
Unzweifelhaft darf der Anwalt daher auch in einem Scheidungsverfahren nie beide Ehegatten gleichzeitig, sondern immer nur einen vertreten.
Ob einer der Ehegatten in einem der Länder besser gestellt wäre, kann ohne genaue Kenntnis aller Umstände nicht abschließend beurteilt werden und wäre zudem nur im Rahmen einer Mandatierung beantwortbar, da dies eine Erstberatung bei Weitem überschreiten würde.
Wie bereits oben ausgeführt, wäre bei Ihrer Scheidung grundsätzlich deutsches Recht anwendbar, was sich unmittelbar aus Art. 14 u. 17 EGBGB ergibt.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen noch viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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