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Deutsches Ehepaar mit Kindern lebt in der Schweiz und möchte die Scheidung - wo?

17. Februar 2009 14:59 |
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Familienrecht


Beantwortet von


16:47

Die Fakten:
- Die Ehe wurde in Deutschland geschlossen
- Beide Ehepartner sind Deutsche
- Die Familie lebt in der Schweiz
- Das Ehepaar hat Kinder
- Es besteht Zugewinngemeinschaft, ein Ehevertrag liegt nicht vor

Die Ehe ist gescheitert und soll einvernehmlich geschieden werden.

Fragen:
- Wo muss bzw. kann die Scheidung eingereicht werden (D/CH)?
- Können beide Ehepartner von einem Anwalt vertreten werden?
- Wird der eine oder der andere Ehepartner in einem der beiden Länder besser gestellt?
- Würde bei einer Scheidung in der Schweiz schweizer oder deutsches Recht zur Anwendung kommen?

17. Februar 2009 | 15:52

Antwort

von


(834)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Sehr gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:

Da nach Ihrer Schilderung eine Anwendbarkeit des deutschen sowie des Schweizer Rechts in Betracht kommen könnte, handelt es sich um eine Rechtsfrage des sog. Internationalen Privatrecht, welches maßgeblich im EGBGB geregelt ist.

Die Frage nach dem Scheidungsrecht wird insoweit von Art.17 EGBGB geregelt.

Hiernach unterliegt die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist.
Die allgemeine Wirkung der Ehe in diesem Sinne ist wiederum in § 14 EGBG geregelt.

Gem. § 14 Abs.1 Unterliegen demnach die allgemeinen Wirkungen der Ehe

1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört,

2. sonst 2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

3. hilfsweise 3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.


Nach Ihrer Schilderung wäre Art 14 Abs.1 Nr.1 EGBGB anwendbar, so dass im Endeffekt aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit und der Eheschließung in der BRD grundsätzlich deutsches Scheidungsrecht Anwendung finden wird.

Demnach müsste die Scheidung in Deutschland vor einem deutschen Familiengericht eingereicht werden, vgl. Art 17 Abs.2 EGBGB .

Nun zu Ihrer Frage, ob ein Anwalt beider Ehepartner vertreten darf.
Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich möglich. Allerdings muß in einem solchen Fall direkt zu Beginn des Beratungsgesprächs festgelegt werden, wessen Interessen der beauftragte Anwalt vertreten soll.

Wenn nämlich im Laufe der Beratung widerstreitende Interessen deutlich werden, so müßte der beauftragte Rechtsanwalt das Mandat sofort niederlegen (mit Wirkung für BEIDE Ehegatten!), andernfalls würde er sich wegen Parteiverrats strafbar machen.

Darüber hinaus verlangt § 43 a IV der anwaltlichen Berufsordnung (BRAO) vom Anwalt, dass er stets schon den Anschein einer Vertretung widerstreitender Interessen vermeidet.

Unzweifelhaft darf der Anwalt daher auch in einem Scheidungsverfahren nie beide Ehegatten gleichzeitig, sondern immer nur einen vertreten.

Ob einer der Ehegatten in einem der Länder besser gestellt wäre, kann ohne genaue Kenntnis aller Umstände nicht abschließend beurteilt werden und wäre zudem nur im Rahmen einer Mandatierung beantwortbar, da dies eine Erstberatung bei Weitem überschreiten würde.

Wie bereits oben ausgeführt, wäre bei Ihrer Scheidung grundsätzlich deutsches Recht anwendbar, was sich unmittelbar aus Art. 14 u. 17 EGBGB ergibt.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen noch viel Erfolg!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!


mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774



Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 17. Februar 2009 | 16:28

Sehr geehrter Herr Newerla,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Gestatten Sie mir eine Nachfrage: Verstehe ich Sie richtig, dass somit eine Scheidung in der Schweiz ausgeschlossen ist?

Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus.

Freundliche Grüße

Bluesmaker

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Februar 2009 | 16:47

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Insoweit habe ich mich vielleicht etwas missverständlich ausgedrückt. Eine Scheidung in der Schweiz wäre in Ihrem Fall möglich.

Nach Art. 59 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) sind nämlich Schweizer Gerichte international zuständig, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, oder der Kläger, der in der Schweiz wohnhaft ist, Schweizer ist oder der Kläger sich seit mindestens einem Jahr in der Schweiz aufhält.

Da sowohl Sie als auch Ihre Frau den Wohnsitz in der Schweiz haben, wären demnach auch deiGerichte in der Schweiz (neben den deutschen Gerichten) zuständig.

Meiner Einschätzung nach sollten Sie aber lieber in der BRD die Klage vor einem deutschen Familiengericht erheben.

Letztendlich sollten Sie aber meiner Einschätzung nach sowieso einen Rechtsanwalt mit der Durchführungder Scheidung beauftragen, so dass diese Frage besser abschließend im Rahmen eines ausführlichen Mandantsverhältnisses geklärt werden sollte.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag!

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

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