Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Medium dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinefalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Zunächst wird das Testament vom örtlichen Nachlassgericht am letzten Wohnsitz Ihrer Großmutter eröffnet und Sie erhalten dann auf Antrag einen Erbschein. Mit diesem Erbschein können Sie dann die Umschreibung im Grundbuch veranlassen und über weitere Vermögenswerte Ihrer Großmutter verfügen.
Zwischen Deutschland und Spanien gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen, so dass in beiden Staaten die Erbschaft zu versteuern ist.
In Deutschland fallen Sie in die Steuerklasse I der Erbschaftsteuer und haben mindestens einen Freibetrag in Höhe von 200.000 €, wenn Ihre Mutter/Ihr Vater (das Kind der Großmutter) bereits vorverstorben ist, sogar einen Freibetrag in Höhe von 400.000 €, so dass ich aufgrund Ihrer Angaben davon ausgehe, dass in Deutschland keine Erbschaftsteuer anfällt.
In Spanien ist die Erbschaftsteuer extrem hoch und hängt im übrigen davon ab, in welcher Region Sie leben. Ich gehe aufgrund der mir vorliegenden Daten davon aus, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Spanien auf der Insel Mallorca haben. Die Balearen haben unter bestimmten Voraussetzungen lediglich eine Erbschaftsteuer in Höhe von 1 %, diese greift allerdings nur selten für Deutsche.
Zu prüfen wäre daher von einem Steuerberater vor Ort, ob Sie in den Genuss des höheren Freibetrages in Höhe von 25.000 € (statt 16.000 €) kommen und ob für Sie die 1%ige Erbschaftsteuer Anwendung findet.
Da ich dies naturgemäß nur schlecht abschätzen kann, da ich über die entsprechenden spanischen Kenntnisse nicht verfüge, rate ich Ihnen dringend an, umgehend in Spanien eine Anwaltskanzlei bzw. einen Steuerberater zu konsultieren.
Bei der Bemessung des Nachlasswertes nimmt man in Spanien die Angaben des Erbens über den Verkehrswert. Von diesem Verkehrswert werden dann noch die Nachlassverbindlichkeiten, wie beispielsweise Beerdigungskosten in Abzug gebracht.
Dass Sie sowohl in Deutschland als auch in Spanien einen Hauptwohnsitz unterhalten, ändert an der Situation nichts. Durch die Versteuerung Ihres Einkommens in Spanien und einem länger als 183 Tagen andauernden Aufenthalt in Spanien, sind Sie dort unbeschränkt steuerpflichtig.
Allerdings hat die EU-Kommission Spanien erst kürzlich aufgefordert, das Steuerrecht zu überarbeiten. Sollte Spanien dieser Aufforderung nicht folgen, wird eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof angestrengt werden. Sollten Sie als auch zu hohen Steuern veranlagt werden, besteht im Nachgang die Möglichkeit, bei späterer Änderung der Steuersätze, die gezahlten Steuern zurück zu erlangen.
Die Erbschaftsteuer selbst verjährt in Spanien innerhalb von 4,5 Jahren. Fällig wird die Erbschaftsteuer 6 Monate nach Abgabe der Erbschaftsteuererklärung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben und wünsche Ihnen, dass für Sie die 1 % Regelung der Balearen greift. Sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüße
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
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