Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Ihre Frage darf ich antworten wie folgt.
Es findet das deutsche Steuerrecht Anwendung, und zwar, da es sich um Grundstücke handelt. Die Steuerpflicht ergibt sich aus § 2 Abs. Nr. 3 ErbschaftssteuerG, der auf § 121 BewertungsGgsetz verweist. Dort ist unter Ziff. 2 das Grundvermögen genannt.
Sie müssen also insoweit mit den Freibeträgen des deutschen Erbschaftssteuerrechts operieren.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Andrea Brümmer
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Ein anderer Anwalt hat mir mitgeteilt, dass es durchaus sein kann, dass der Ehegatten Freibetrag hier nicht greift und deshalb eine deutlich höhere Erbschaftssteuer auf mich zukommen kann. Da ich seit 30 Jahren in den USA lebe und auch dort steuerlich belangt werde. Ist das richtig?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Ihre Rückfrage darf ich Ihnen antworten, dass ich die deutsche Rechtslage beurteilen kann. Wenn Sie wegen der Lage in USA Probleme sehen, müssten Sie sich mit einem Anwalt in Ihrer Nähe in Verbindung setzen. Dies schon, da die Steuergesetzgebung in den einzelnen Bundesstaaten in USA z. T. sehr unterschiedlich ist.
Nach meinem Kenntnisstand findet allein deutsches Erbschaftssteuerrecht Anwendung. Im Übrigen ist es generell so, dass in USA höhere Freibeträge gelten als in Deutschland, so dass sich eigentlich gar keine Probleme ergeben können, aber das müssten Sie noch einmal in USA absichern.
Tut mir leid, dass ich Ihnen insoweit nicht weiter helfen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin