Sehr geehrte Fragestellerin,
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
In Ihrem Fall gilt spanisches Erbrecht, da Ihre Mutter spanische Staatsangehörige war.
Auch im spanischen Erbrecht geht das gesamte Vermögen mit dem Todesfall auf die Erben über. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind zu gleichen Teilen die Kinder des Erblassers bzw. wenn diese schon verstorben sind, treten an ihre Stelle die Enkel.
Sie können das Erbe aufgrund Ihrer Insolvenz ausschlagen, ohne dass Ihnen dadurch Nachteile entstehen.
Sie müssen zunächst die Sterbeurkunde beantragen. Diese „Certificado de Defunción" erhalten Sie in der Regel im Standesregister des Ortes, in dem Ihre Mutter verstorben ist.
Am besten beantragen Sie eine internationale Sterbeurkunde „Certificado Plurilingue". Dafür reichen die Angabe des Namens und Vornamens Ihrer Mutter und das Datum des Todes aus.
Zudem müssen Sie sich über den Stand des in Spanien befindlichen Vermögens informieren.
Des Weiteren ist ein Antrag auf Erteilung des Erbscheins zu stellen.
Sie bzw. Ihre Geschwister müssen die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklären. Anders als im deutschen Erbrecht ist es in Spanien notwendig, auch die Annahme zu erklären. Fristen gibt es hierbei nicht. Üblicherweise werden die Erben zur entsprechenden Erklärung aufgefordert.
Zudem sollten Sie bzw. Ihre Geschwister dringend eine spanische Steuernummer beantragen (sog. NIE). Diese benötigen Sie zur Einreichung der spanischen Erbschaftssteuererklärung, welche binnen sechs Monaten eingehen muss.
Da Spanien ein Mehrrechtsstaat ist und somit das Erbrecht in Spanien in den einzelnen Regionen teilweise unterschiedlich geregelt ist, empfehle ich Ihnen unbedingt einen auf spanisches Erbrecht spezialisierten Anwalt zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
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