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Deutsche ESt-erklärung und Angabe Ausländischer Einkünfte bei Wohnsitz in USA

19. Mai 2017 15:58 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


18:04

Hallo,

ich bin deutscher Staatsbürger aber habe keinen Wohnsitz in Deutschland mehr (abgemeldet seit 2013). Ich habe meinen Wohnsitz in den USA und erziele dort nichtselbständiges Einkommen durch Beschäftigung für das komplette Kalenderjahr 2016. Ebenso Kapitalerträge. Meine Einkünfte in den USA sind dort steuerpflichtig und werden von der dortigen Steuererklärung abgedeckt.

Durch den Besitz und die Vermietung einer Eigentumswohnung in Deutschland bin ich zur deutschen ESt-erklärung verpflichtet.
Desweiteren erzielte ich geringfügige Kapitalerträge in Deutschland (< 500 EUR) sowie geringfügiges nichtselbständig Einkommen durch Auszahlung von Erfindervergütung durch meinen ehemaligen Arbeitgeber in Deutschland (< 1000 EUR)

Ob und wo muss ich in der deutschen ESt-erklärung für das Kalenderjahr 2016 meine ausländischen Einkünfte angeben? Mantelbogen? Anlage N-AUS? Anlage AUS? In welchem den Detailierungsgrad (z.B Aufschlüsselung oder Angabe US-Steuererklärung)?

Danke für Ihre Hilfe!

19. Mai 2017 | 17:09

Antwort

von


(852)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.

Eines vorab, Ihre Einkünfte in den USA haben den deutschen Fiskus bei einer nur beschränkten Steuerpflicht nicht zu interessieren.
Nur die in § 49 EStG aufgeführten Einkünfte unterfallen der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland.

Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterfallen der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EstG und verwenden hierfür die Anlage V; bei den Kapitalerträgen dürfen Sie sich wegen des bankseitigen Vorabzuges der Abgeltungssteuer (soweit geschehen!) die Erklärung in Anlage KAP ersparen (Nr. 5); und Ihre Erfindervergütung nach Nr. 3 wie Sie es schon selbst korrekt ausführten mittels Anlage S.

ACHTUNG zu verwenden ist hier nicht er Mantelbogen, sondern vielmehr für das Steuerjahr 2017 das Formular Est_1_C_2016.pdf.
https://www.lohnsteuer-kompakt.de/redaktion_lk/wp-content/uploads/2017/01/ESt_1_C_2016.pdf

Bei meiner Internetrecherche konnte ich für das StJ 2015 eine entsprechende Anleitung auffinden.
https://www.lohnsteuer-kompakt.de/redaktion_lk/wp-content/uploads/2015/12/001c_Anleitung_ESt_1C_2015.pdf
oder
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/resources/181418821C75211E6958/form/anleitung_2015.pdf

und das Erklärungsformular für 2015 hier
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=A0124B528846213FB3A5


Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen



Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 19. Mai 2017 | 17:40

Sehr geehrter Herr Wehle,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage hinsichtlich der ausländischen Einkünfte.

Jedoch habe ich eine Rückfrage zu Ihrer Bemerkung bzlg. der Erfindervergütung: Sie schrieben ich müsste Anlage S verwenden.
Ich war zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis jedoch erfolgte die Auszahlung durch meinen ehemaligen Arbeitgeber und habe eine Lohnsteuerkarte erhalten. Daher habe ich gedacht, dass Anlage N korrekt ware.

Warum nun Anlage S?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Mai 2017 | 18:04

Sehr geehrter Ratsuchender,

ih muss gestehen, sie haben recht. In der Zwischenzeit konnte ich auch den diesbezüglichen Artikel des Kollegen vollständig lesen. Danach wird eine Erfindervergütung, die im Zusammenhang mit einer zuvor ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit in Verbindung steht unter den Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG subsumiert. Man begreift es hier wohl unter "...oder worden ist".
http://www.zpanwaelte.de/fileadmin/user_upload/publikationen-vortraege/ra-prof-dr-thomas-zacher/Erfinderverguetungen.pdf

Insoweit wäre Anlage N zu verwenden, was leider keine Änderung hinsichtlich Ihrer steuerlichen Belastung nach sich zieht.

Aber selbst wenn Sie hier eine ggf. unzutreffende Anlage verwenden, soweit das tatsächlich erzielte Einkommen erklärt wird, sind Sie hier auf der sicheren Seite.

Ich hoffe Ihre Fragen nunmehr beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

RA A. Wehle /Aachen

ANTWORT VON

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