Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Eines vorab, Ihre Einkünfte in den USA haben den deutschen Fiskus bei einer nur beschränkten Steuerpflicht nicht zu interessieren.
Nur die in § 49 EStG
aufgeführten Einkünfte unterfallen der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland.
Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterfallen der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EstG und verwenden hierfür die Anlage V; bei den Kapitalerträgen dürfen Sie sich wegen des bankseitigen Vorabzuges der Abgeltungssteuer (soweit geschehen!) die Erklärung in Anlage KAP ersparen (Nr. 5); und Ihre Erfindervergütung nach Nr. 3 wie Sie es schon selbst korrekt ausführten mittels Anlage S.
ACHTUNG zu verwenden ist hier nicht er Mantelbogen, sondern vielmehr für das Steuerjahr 2017 das Formular Est_1_C_2016.pdf.
https://www.lohnsteuer-kompakt.de/redaktion_lk/wp-content/uploads/2017/01/ESt_1_C_2016.pdf
Bei meiner Internetrecherche konnte ich für das StJ 2015 eine entsprechende Anleitung auffinden.
https://www.lohnsteuer-kompakt.de/redaktion_lk/wp-content/uploads/2015/12/001c_Anleitung_ESt_1C_2015.pdf
oder
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/resources/181418821C75211E6958/form/anleitung_2015.pdf
und das Erklärungsformular für 2015 hier
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=A0124B528846213FB3A5
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Sehr geehrter Herr Wehle,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage hinsichtlich der ausländischen Einkünfte.
Jedoch habe ich eine Rückfrage zu Ihrer Bemerkung bzlg. der Erfindervergütung: Sie schrieben ich müsste Anlage S verwenden.
Ich war zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis jedoch erfolgte die Auszahlung durch meinen ehemaligen Arbeitgeber und habe eine Lohnsteuerkarte erhalten. Daher habe ich gedacht, dass Anlage N korrekt ware.
Warum nun Anlage S?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ih muss gestehen, sie haben recht. In der Zwischenzeit konnte ich auch den diesbezüglichen Artikel des Kollegen vollständig lesen. Danach wird eine Erfindervergütung, die im Zusammenhang mit einer zuvor ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit in Verbindung steht unter den Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 4
Buchstabe a EStG subsumiert. Man begreift es hier wohl unter "...oder worden ist".
http://www.zpanwaelte.de/fileadmin/user_upload/publikationen-vortraege/ra-prof-dr-thomas-zacher/Erfinderverguetungen.pdf
Insoweit wäre Anlage N zu verwenden, was leider keine Änderung hinsichtlich Ihrer steuerlichen Belastung nach sich zieht.
Aber selbst wenn Sie hier eine ggf. unzutreffende Anlage verwenden, soweit das tatsächlich erzielte Einkommen erklärt wird, sind Sie hier auf der sicheren Seite.
Ich hoffe Ihre Fragen nunmehr beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen