Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:
1.)
Auf Ihrer Lohnsteuerkarte 2007 können Sie die Fahrtkosten zu Ihrem Beschäftigungsort bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 4.500,00 € eintragen lassen.
Für Flugstrecken sind die tatsächlichen Aufwendungen maßgebend (BMF v. 01.12.2006, DB 2006 S. 2779 – Punkt 1.1).
Die Miete für die Zweitwohnung kann nicht berücksichtigt werden.
Eine sog. doppelte Haushaltsführung scheidet aus, da Sie aus rein privaten Gründen Ihren bisherigen Hausstand vom Beschäftigungsort weg verlegen und im Zusammenhang damit am Beschäftigungsort die Zweitwohnung begründen werden (BFH v. 02.12.1981, BStBl 1982 II S. 297
).
2.)
Der Kindergeldanspruch bleibt Ihnen erhalten.
Ihre Tochter hat ihren Wohnsitz dann Polen (Mitgliedstaat der Euopäischen Union) und wird deshalb gem. § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG
berücksichtigt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Diese Antwort ist vom 06.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Schweizer,
vielen Dank für die rasche Antwort.
Nachdem mir Ihre Antwort weitere Ansätze zur Recherche geliefert haben, möchte ich zum besseren Verständnis die Nachfragefunktion nutzen.
Die Wohnung od. Appartement welches ich in Deutschland haben werde
liegt nicht mehr als 20 KM vom Arbeitsort entfernt. Nun habe ich gehört, dass ich Fahrtkosten nur zwischen der Wohnung in Deutschland und dem Arbeitsort geltend machen kann.
Die weitaus größere Distanz lege ich aus Polen zu meinem App. zurück. Da die doppelte Haushaltsführung ausscheidet, kann ich trotzdem die Kosten für Familienheimfahrten geltend machen?
Ich warte schon gespannt auf Ihre Antwort, da ich mich nun schnell entscheiden muss.
Vielen Dank für Ihre Antwort
P.D.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Da eine doppelte Haushaltsführung ausscheidet, können auch die Familienheimfahrten nicht geltend gemacht werden.
Ich bedauere, Ihnen keine positive Antwort geben zu können und verbleibe
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer