Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst danke ich für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
1. Sie gehen zutreffend davon aus, alleine in den USA steuerpflichtig zu sein. Nach Ihren Angaben handelt es sich um eine nichtselbstständige Tätigkeit, d.h. Sie sind weiterhin als abhängig Beschäftigte Ihres ursprünglichen Arbeitgebers zu qualifizieren. Artikel 15 Doppelbesteuerungsabkommen USA (DBA USA) weist das Besteuerungsrecht in diesem Fall alleine dem Wohnsitzstaat zu, sofern die Tätigkeit in diesem Staat ausgeübt wird und sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage in dem anderen Staat aufhält. Das Änderungsprotokoll vom 07. Dezember 2007 enthält diesbezüglich keine relevanten Änderungen. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG
, wonach Sie in Deutschland (beschränkt) steuerpflichtig wären, sofern Ihre Arbeitsleistung hier verwertet wird, tritt hinter die Regelungen des DBA USA zurück.
2. Entsprechend den unter 1. dargestellten Grundsätzen besteht für Ihren Arbeitgeber folglich auch keine Verpflichtung zur Abführung von Lohnsteuer. Sollte Ihr Arbeitgeber diese Rechtsansicht nicht teilen wollen, so steht ihm ein Antrag auf das so genannte internationale Verständigungs- und Schiedsverfahren zur Verfügung. Aufgrund der eindeutigen Regelung des DBA USA halte ich jedoch eine notwendige Antragsbefugnis für nicht gegeben. Im Übrigen wird Ihnen bei einem alleinigen Wohnsitz im Ausland bereits keine Lohnsteuerkarte ausgestellt, so dass sich die diesbezügliche Äußerung Ihres Arbeitgebers erübrigt.
3. Ohne Wohnsitz in Deutschland sind Sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Beispielsweise im Hinblick auf Ihre Rentenversicherung können Sie jedoch weiterhin freiwillig Beiträge entrichten. Ich rege jedoch an, den wirtschaftlichen Nutzen einer solchen freiwilligen Beitragsleistung gründlich zu hinterfragen.
Auf die vorstehenden Ausführungen sollten Sie Ihren Arbeitgeber hinweisen.
Zu Ihrer weitern Verwendung übersende ich die zitierten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika an Ihre angegebene Internetadresse.
Schließlich möchte ich noch darauf hinweisen, dass die das Weglassen oder Hinzufügen auch von scheinbar bedeutungslosen Sachverhaltsangaben die rechtliche Würdigung der Angelegenheit vollständig verändern kann. Dieses Angebot ist daher grundsätzlich nicht geeignet, eine individuelle anwaltliche Beratung zu ersetzen.
Mit der Bitte bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
F.Lehmann
-Rechtsanwalt-
info@ra-lehmann.eu
Vielen Dank für die schnelle und umfassende Antwort, ich habe nur noch eine Nachfrage: Gilt die Aussage zu Punkt 2 auch für die Auszahlung von Boni für ein zurückliegendes Jahr? Konkret: Der Bonus wird im April 2008 ausgezahlt und bezieht sich auf im Jahr 2007 (in D) erbrachte Leistungen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst möchte ich Punkt 2 meiner Anfrage wie folgt ergänzen. Ihr Arbeitgeber hat die Möglichkeit, bei dem für die betreffende Betriebsstätte zuständigen Finanzamt eine so genannte Freistellungsbescheinigung zu beantragen. Eine solche Bescheinigung wird auch dann erteilt, wenn die Steuerbefreiung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen antragsunabhängig eintritt (EStR H123, 125).
Nach meinem Ermessen ist der in 2008 ausgezahlte Bonus ebenfalls nur in den USA zu versteuern, da es diesbezüglich auf Ihren Status im Zeitpunkt des Zuflusses der Zahlung ankommt.
Leider ließen sich die Abkommen nicht wie angekündigt an Ihre E-Mail Adresse verschicken. Sollten Sie daran noch interessiert sein, bitte ich Sie, Ihre E-Mail Adresse entsprechend zu korrigieren.
Mit freundlichen Grüßen
F. Lehmann