Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen gerne verbindlich wie folgt:
In Ihrem Fall geht es um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Arbeitsantritt.
Richtig ist, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis nur zustande kommt, wenn die Schriftform eingehalten wurde, vgl. § 14 Abs.4 TzBfG
.
Durch Ihre Zusage am Telefon kam kein befristetes Arbeitsverhältnis zustande.
Mir ist zwar die Kommunikation zwischen Unternehmen A und Ihnen nicht bekannt, ebenso weiß ich nicht, welchen Inhalt das Telefongespräch hatte, bei dem Sie die Zusage erteilt haben, dennoch ist hier davon auszugehen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande kam, vgl. § 16 TzBfG
. Sie und Unternehmen A haben sich mündlich über Ihre Einstellung geeinigt, dadurch kam das unbefristete Arbeitsverhältnis zustande.
Nach § 16 S.2 TzBfG
kann ein Arbeitsvertrag, dessen Befristung nur an der Form scheitert, ordentlich gekündigt werden.
Sie können das Arbeitsverhältnis vor Arbeitsantritt kündigen, wenn im Arbeitsvertrag eine Kündigung vor Arbeitsantritt nicht ausgeschlossen ist. Da derzeit kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, dürfte auch eine Kündigung vor Arbeitsantritt nicht ausgeschlossen sein.
Achten Sie darauf, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss, da § 623 BGB
für die Kündigung die Schriftform vorschreibt, d.h. Sie müssen die Kündigung gem. § 126 BGB
eigenhändig unterschreiben.
Es gelten die allgemeinen Fristen für eine ordentliche Kündigung.
Gem. § 622 Abs.1 BGB
kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Die Frist beginnt zu laufen, wenn das Schreiben dem Arbeitgeber zugeht, d.h. es muss so in seinem Machtbereich gelangen, dass er davon Kenntnis nehmen kann. Wenn Sie morgen das Schreiben per Einschreiben versenden, könnten Sie gerade noch fristgerecht kündigen, wenn das Schreiben am 03.07. 2015 zugeht. Da die Post immer noch streikt, besteht die Gefahr, dass das Unternehmen A die Kündigung nicht am 03.07. 2015 erhält. Dann würde Ihre Kündigung erst zum 15.08.2015 wirksam werden. Es ist daher sinnvoll, das Schreiben in den Postkasten des Unternehmens einzuwerfen oder direkt zu übergeben. Dabei sollten Sie die Übergabe oder den Einwurf beweisen können. Lassen Sie sich von einer weiteren Person begleiten, die auch bezeugen kann, dass Sie das Kündigungsschreiben in das Briefkuvert eingelegt haben. Dann kann der Arbeitgeber nicht behaupten, im Kuvert sei ein anderes Schriftstück und keine Kündigung enthalten gewesen. Solche Fälle sind zwar selten, dennoch kommen sie vor.
Nachdem Sie ordnungsgemäß und fristgerecht gekündigt haben, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Sie haben dann keine Pflichten mehr gegenüber Firma A.
Alternativ könnten Sie Unternehmen A Ihre Situation schildern und um einen Aufhebungsvertrag bitten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner
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