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Christa

10. September 2012 20:24 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann

Sehr geehrte Damene und Herren,

mein Vater, der in zweiter Ehe lebte, ist im AUg.2012 verstorben. Vor ca. vier Jahren hat mein Vater unser Elternhaus (Zweifamilienhaus) verkauft, so dass davon auszugehen ist, das die Summe zu vererben ist. Von dem Käufer des Hauses habe ich erfahren, dass die Summe direkt auf das Konto der Ehefrau überwiesen werden sollte. - So passierte es auch.
Nun habe ich ein Schreiben vom Amtsbericht (AG) erhalten. Dem Schreiben lag eine Kopie vom Eröffnungsprotokoll und vom letzten Willen bei. Dem letzten Willen ist zu entnehmen, dass die Eheleute sich gegenseitig im Falle eines Todes zum Alleinerben einsetzen. Falls sie zeitgleich verstorben wären, setzten sie ihre Eltern/Schwiegereltern ein.

Nun habe ich zwei Fragen.

1. Da das Geld auf das Konto der Frau überwiesen wurde und das Haus eindeutig ihm gehörte, stelle ich mir die Frage, ob das Geld in das Erbe mit einerechnet wird? (Ich könnte den Überweisungsträger vom Käufer erhalten).

2. Wie muss ich mich verhalten, wenn ich mein Pflichtteil haben möchte?

Mit freundlichen Grüßen
Christa

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Zunächst mein Beileid zum Tod Ihres Vaters. Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

1.
Da das Geld auf das Konto der Frau überwiesen wurde und das Haus eindeutig ihm gehörte, stelle ich mir die Frage, ob das Geld in das Erbe mit einerechnet wird? (Ich könnte den Überweisungsträger vom Käufer erhalten).

Geld auf dem Konto der Ehefrau Ihres Vaters gehört nicht zum Nachlass Ihres Vaters.

Zu prüfen wäre jedoch, ob hinsichtlich der Kaufpreiszahlung an die Ehefrau eine Schenkung Ihres Vaters an die Ehefrau vorliegt.

Eine Schenkung würde einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB begründen, d.h. Sie könnten als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

2.
Wie muss ich mich verhalten, wenn ich mein Pflichtteil haben möchte?

Den Pflichtteil müssen Sie gegenüber dem Erben geltend machen, hier also der Witwe Ihres Vaters. Nach § 2314 BGB haben Sie gegenüber der Erbin auch einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Dieser Auskunftsanspruch sollte zunächst geltend gemacht werden.

Zweckmäßigerweise sollten Sie sich der Hilfe eine Rechtsanawalts bedienen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt

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