Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Vorab: Der Sachverhalt scheint äußerst komplex zu sein, so dass eine abschließende Antwort insbesondere im Hinblick auf den Umfang also konkrete Zahlen so leider nicht möglich ist im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ohne Kenntnis aller Einzelheiten insbesondere im Hinblick auf das Grundbuch und die Hypothek sowie Grundschulden.
Dennoch möchte ich versuchen, Ihnen eine grobe Einschätzung anhand Ihrer Sachverhaltsangaben zu geben. Nach Ihrer Schilderung haben Sie vor ca. 2 Jahren geerbt und sind dadurch Miteigentümer an der der betreffenden Immobilie geworden.
Eine Ausschlagung der Erbschaft ist nach Ihrer Schilderung leider grundsätzlich nicht möglich, da Sie das Erbe offenbar angenommen haben, zumindest aber die gesetzliche Ausschlagungsfrist von 6 Wochen (gerechnet ab dem Erbfall und Kenntnis von der Erbeinsetzung, also dem Testament) nicht eingehalten haben, kommen Sie von Ihrer Erben-/Miteigentümerstellung so ohne Weiteres nicht los.
Die Frage ist, ob Sie gegebenenfalls persönlich haften und ob Sie dann Möglichkeiten haben, etwas dagegen zu unternehmen. Dieses lässt sich im Rahmen einer Erstberatung ebenfalls schwierig beantworten.
Aus der Hypothek/Grundschuld haften Sie jedenfalls nicht persönlich, sondern das Grundstück. Die Hypothek/Grundschuld wird ja aber nicht ohne Grund im Grundbuch stehen, sondern zur Sicherung eines Anspruchs (meistens Darlehensrückzahlungsanspruch).
Sofern es sich um Schulden des Erblassers handelt (was nach Ihrer Schilderung anzunehmen ist), würden die Erben gem. § 1922 BGB
dafür grundsätzlich haften, also auch Sie zumindest anteilig. Es kommt darauf an, was es für Forderungen sind. normalerweise unterliegen diese dann gem. § 199,195 BGB
der regelmässigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Im ungünstigsten Fall würden die Erben daher 4 Jahre (minus einen Tag) rückwirkend haften.
In diesem Fall könnten Sie sich unter Umständen auf die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB
berufen und die Zahlung der Schulden verweigern. Auch wäre an ein Nachlassinsolvenzverfahren gem. §§ 1975 f. BGB
zu denken.
Ob diese Möglichkeiten aber letztendlich greifen, lässt sich im Rahmen einer Erstberatung leider nicht abschließend beurteilen. Mein Rat daher: sofern Sie davon ausgehen, dass der Nachlass überschuldet ist , wenden Sie sich bitte direkt an einen im Erbrecht tätigen Kollegen vor Ort, damit dieser für Sie die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens prüfen und gegebenenfalls vornehmen kann.
Sofern Sie Miteigentümer sind, müssen Sie dieses in dem Antrag auch wahrheitsgemäß angeben. Sollten dort aber noch weitere Fragen gestellt werden und Sie sich unsicher sein, sollten Sie direkt einen Kollegen vor Ort beautragen, wie empfohlen, damit dieser Ihnen auch mit dem Antrag helfen kann.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 22.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen dank für Ihre Antwort.
Könnten Sie mir bitte noch auf meine Frage zur "Anfrage des Grundbuchamtes auf Grundbuchberichtigung" antworten.
Wie gesagt , das Antragsformular schreckt mich ab, ist dieses Formular zwingend zu verwenden?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Gerne möchte ich Ihnen hierauf wie folgt antworten:
Das Grundbuchamt muss diese Anfrage machen, um zu ermitteln, wer die aktuellen Eigentümer sind, damit das Grundbuch entsprechend umgeschrieben werden muss.
Diese Anfrage ist also insoweit zwingend, als dass Sie angeben müssen, in welchem Umfang Sie Eigentümer des Grundstückes sind.
Leider kenne ich den Antrag nicht und weiss daher nicht, was über die Eigentümerfrage hinaus noch gefragt wurde, so dass ich Ihnen leider nicht konkret sagen kann, was Sie gegebenenfalls zu den anderen Fragen (falls vorhanden) antworten sollen. Ich bitte insoweit um Ihr Verständnis.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Adventssonntag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt