Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat mir Wirkung zum 1.1.2020 in der Tat eine gewisse Entlastung im Bereich des Elternunterhaltes mit sich gebracht, in dem es nur noch auf die Einkünfte des unterhaltspflichtigen Kindes abstellt und dies auch nur dann, wenn es 100000 Euro übersteigt.
Hier ist dann Paragraf 16 SGB IV maßgebend und das dort gemeinte Einkommen.
Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts. Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Damit sind neben den ausdrücklich genannten Einkünften alle Einkünfte gemeint, die der Steuerpflicht unterliegen.
Hierbei folgt das SGB den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können sämtliche Aufwendungen abgesetzt werden, die durch diese Einkunftsart entstanden oder veranlasst worden sind. Dazu gehören insbesondere Betriebskosten aller Art, Geldbeschaffungskosten, Versicherungsbeiträge und der Erhaltungsaufwand, soweit sich diese Ausgaben auf das Gebäude beziehen und der Einkommenserzielung in dieser Einkunftsart dienen.
Demgemäss zählen also in Ihrem Fall die steuerlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Ermittlung der 100000 Euro-Grenze dazu, aber bei der Ermittlung der Einkünfte aus VuV werden Zahlungen an das finazierende Kreditinstitut berücksichtigt.
Dies gilt aber nur für den Zinsanteil, nicht aber für den in der monatlichen Rate auch enthaltenen Tilgungsanteil. Diese können bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht abgezogen werden, allerdings -wie oben erwähnt- andere Kosten schon.
Ich hoffe , Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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