Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Im nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetz findet sich die Regelung des § 30 Abs. 1 NachbG NRW, die folgenden Wortlaut hat:
Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muß einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens ausgeschlossen ist. Die Verpflichtung geht auf den Rechtsnachfolger über.
Hieraus folgt, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, Maßnahmen gegen ein eventuelles Abrutschen zu treffen, allerdings nur hinsichtlich des von Ihnen aufgeschütteten Teils. Da derzeit eine Abstützung durch die Mauer des Nachbarn vorhanden ist, halte ich es allerdings für eher unwahrscheinlich, dass Ihr Nachbar aktuell Forderungen diesbezüglich mit Erfolg gegen Sie geltend machen können wird. Sobald Ihr Nachbar allerdings seine Mauer tatsächlich abreißen sollte, wären Sie definitiv verpflichtet, Schutzmaßnahmen gegen ein Abrutschen des von Ihnen aufgeschütteten Bodens und der darauf errichteten Terrasse zu treffen. Vielleicht können Sie sich mit Ihrem Nachbarn darauf einigen, dass Sie derzeit keine eigene Mauer errichten, dies aber sofort erledigen werden, sobald Ihr Nachbar seine Mauer abreißen sollte.
Was die Glasbausteine anbetrifft, werden Sie wohl mit ihnen leben müssen. § 4 des Nachbarrechtsgesetzes untersagt zwar grundsätzlich derartige Verglasungen, jedoch macht § 5 Buchst. c) eine Ausnahme für Stützmauern und geschlossene Einfriedungen. Gegebenenfalls sollten Sie von Ihrer Seite einen Sichtschutz anbringen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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