Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern die Schiedsvereinbarung den formellen Anforderungen des § 1031 ZPO
genügt, ist das Schiedsgericht zuständig.
Erheben Sie Klage vor dem ordentlichen Gericht (Landgericht) würde dieses die Klage als unzulässig abweisen müssen (§ 1032 ZPO
).
Hier wird die Bindung der Erwerber an die Schiedsvereinbarung gegeben sein, wenn diese Ihre Anteile übernommen haben.
Einer gesonderten Erwähnung im Kaufvertrag bedarf es dann nicht (KG Berlin, Beschluss vom 13.08.2015, Az.: 20 Sch 9/14
).
Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn die Schiedsvereinbarung ausdrücklich im Kaufvertrag ausgenommen worden wären.
Sie müssen daher anhand der Unterlagen prüfen:
a) Ist die Schiedsabrede formell zulässig.
b) Wurde im Kaufvertrag die Schiedsabrede ausgeschlossen.
Dazu sollten Sie alle Unterlagen also prüfen, bzw. von einem Anwalt prüfen lassen, da Sie diesen sowieso benötigen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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