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Bin ich nach dem neuen Unterhaltsgesetz nun verpflichtet die Ganztagsstelle anzunehmen?

9. November 2007 07:52 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,
ich bin alleinerziehend mit einer knapp 4jährigen Tochter und lebe derzeit in Scheidung. Ich bekomme EURO 832 Unterhalt und meine Tochter EURO 270. Ich arbeite derzeit Halbtags. Habe nun von meinem Arbeitgeber die Wahl zwischen einer Vollzeitstelle oder einer Kündigung bekommen. Bin ich nach dem neuen Unterhaltsgesetz nun verpflichtet die Ganztagsstelle anzunehmen? Ich würde mir lieber wieder eine Halbtagsstelle suchen.
Danke für Ihre Hilfe.

9. November 2007 | 08:07

Antwort

von


(99)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich zu Ihren einzelnen Fragen wie folgt aus:

Die Reform des Unterhaltsrechts soll heute in zweiter und dritter Lesung im Bundestag verabschiedet werden und die Reform zum 01.01.2008 in Kraft treten. Ob dass allerdings tatsächlich passieren wird, bleibt abzuwarten.

Hinsichtlich der Kinder steht die Förderung des Kindeswohls im Vordergrund. Bei der von Ihnen angesprochenen Thematik der Kindesbetreuung, soll es künftig so gehandhabt werden, dass alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuend, zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben. Dieser Betreuungsunterhalt ist im Einzelfall zu verlängern, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht. Maßgeblich sind dabei die Belange des Kindes. Ab dem Alter von drei Jahren sind – entsprechend dem Anspruch auf einen Kindergartenplatz – auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Soweit diese eine mit den Belangen des Kindes vereinbare Erwerbstätigkeit ermöglichen, ist der betreuende Elternteil hierauf zu verweisen. Damit ist der Betreuungsunterhalt, der im Interesse des Kindes geschuldet wird, einheitlich von gleicher Dauer.
Bei Ihrer halbschichtigen Tätigkeit und dem Alter des Kindes gehe ich (nach dem jetzigen Entwurf) davon aus, dass Sie zumindest bis zur Einschulung keine Verpflichtung treffen kann, eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. WICHTIG: In Zukunft wird das Gericht jeden Einzelfall und die jeweiligen Bedingungen (neuer Lebenspartner, Großeltern, Entfernung Kindergarten/Tagesmutter etc.) in seine Entscheidung mit einzubeziehen haben.
Ihre Fragen im Einzelnen können erst dann beantwortet werden, wenn zum einen das Gesetz in der endgültigen Fassung in Kraft getreten, und sich entsprechende erste Rechtsprechung zur neuen Rechtslage und deren Anwendungsgrundsätzen darstellen lässt. Ich hoffe jedoch, Ihnen mit diesem Einblick in das Reformvorhaben zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Ende des Jahres wissen wir dann sicherlich mehr.

Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. In diesen Fall können Sie sich bitte zunächst per Email über fea-radannheisser@gmx.de kontaktieren.


Mit freundlichen Grüssen



gez. RA Dannheisser


ANTWORT VON

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