Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihr Sohn hat auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Unterhalt.
Während der Ausbildung wird der sog. Ausbildungsunterhalt geschuldet.
Allerdings beschränkt sich dieser Anspruch auf den Zeitraum einer angemessenen Ausbildung.
Eine solche liegt vor, soweit sie der Leistungsfähigkeit und Begabung des Kindes entspricht.
Eine Ausbildung darf daher nicht verschuldet in die Länge gezogen werden.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de