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Bezahlung Überzeit

26. April 2006 10:46 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Situation:
Beschäftigung im Möbelhaus mit 1000 Euro Fixum und Provision zur variablen Bruttogehaltsermittlung.
Hieraus ergeben sich in der Zeiterfassung festgestellte Überstunden von 14 Tagen.
Seither war es üblich, die Überstunden abzufeiern und in dieser Zeit keinen Provisionserlös zu haben. Somit gab es in einem solchen Monat sehr wenig Einkommen.

Nun will ich kündigen.

Frage:
Muss die Überzeit nicht genauso mit einem Gehalts-Durchschnitt vergütet werden wie beim Jahresurlaub?

Welche gesetzliche Regelung gibt es hierfür und ist nachfolgender Passus nicht dadurch hinfällig?

Ich zitiere den Arbeitsvertrag: ..." mit den aufgeführten Bezügen ( Fixum + Provision )sind etwa anfallende Überstunden abgegolten. (Gilt nur wenn eine übertarifliche Zulage gewährt wird.)Im übrigen kann eine Bezahlung von Mehrarbeit nur verlangt werden, wenn vor Ausführung der Mehrarbeit eine Vereinbarung über deren Entlohnung getroffen wurde. Gratifikationen irgendwelcher Art werden jederzeit freiwillig und jederzeit widerruflich geleistet. ..."

Danke

26. April 2006 | 11:11

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),



hier werden Sie die Vergütung wohl nicht verlangen können.



Zwar hat das BAG mit Urteil vom 13.01.01 (Az.: 9 AZR 307/00 ) ausgeführt, dass die Überstunden nach dem Gehaltsdurchschnitt ausgezahlt werden müssen; aber gleichzeitig wurde in dieser Entscheidung auch festgestellt, dass der Anspruch auf VERGÜTUNG nach dem Vertrag bestehen MUSS.



Und genau das liegt hier nicht vor, da nach der Passage des Arbeitsvertrages, die Sie zitiert haben, eben die Vergütung ausgeschlossen worden ist.

In dieser Entscheidung hat das BAG (und so auch das LAG Nürnberg mit Entscheidung vom 28.03.2000; Az.: 7 Sa 713/99 ) aber auch ausgeführt, dass eine vertragliche Vereinbarung z.B. des "Abfeierns" zulässig ist.

Und genau diese Vereinbarung liegt hier offenbar vor, zumal hier so auch in der Vergangenheit verfahren worden ist, und man dann noch eine stillschweigende Vertragsänderung bejahen könnte.



Nach der bisherigen Sachverhaltsdarstellung werden Sie daher keinen Zahlungsanspruch ableiten können; dafür ist steht Ihnen aber das "Abfeiern" zu, was dann ggfs. zum Ende der Vertragslaufzeit genutzt werden kann.



Ich bedauere, Ihnen keine bessere Mitteilung machen zu können.



Bei der von Ihnen angesprochenen Eigenkündigung sollten Sie auch bedenken, dass dann eine Regelsperrzeit von 12 Wochen durch die ARGE ausgesprochen werden kann.




Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON

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