Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
hier werden Sie die Vergütung wohl nicht verlangen können.
Zwar hat das BAG mit Urteil vom 13.01.01 (Az.: 9 AZR 307/00
) ausgeführt, dass die Überstunden nach dem Gehaltsdurchschnitt ausgezahlt werden müssen; aber gleichzeitig wurde in dieser Entscheidung auch festgestellt, dass der Anspruch auf VERGÜTUNG nach dem Vertrag bestehen MUSS.
Und genau das liegt hier nicht vor, da nach der Passage des Arbeitsvertrages, die Sie zitiert haben, eben die Vergütung ausgeschlossen worden ist.
In dieser Entscheidung hat das BAG (und so auch das LAG Nürnberg mit Entscheidung vom 28.03.2000; Az.: 7 Sa 713/99
) aber auch ausgeführt, dass eine vertragliche Vereinbarung z.B. des "Abfeierns" zulässig ist.
Und genau diese Vereinbarung liegt hier offenbar vor, zumal hier so auch in der Vergangenheit verfahren worden ist, und man dann noch eine stillschweigende Vertragsänderung bejahen könnte.
Nach der bisherigen Sachverhaltsdarstellung werden Sie daher keinen Zahlungsanspruch ableiten können; dafür ist steht Ihnen aber das "Abfeiern" zu, was dann ggfs. zum Ende der Vertragslaufzeit genutzt werden kann.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Mitteilung machen zu können.
Bei der von Ihnen angesprochenen Eigenkündigung sollten Sie auch bedenken, dass dann eine Regelsperrzeit von 12 Wochen durch die ARGE ausgesprochen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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