Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Gesamtbeurteilung
"In all diesen Bereichen erledigte Frau V. die ihr übertragenen Aufgaben jederzeit engagiert, eigenverantwortlich und zu unserer vollsten Zufriedenheit"
eine sehr positive ist. Wenn man einen solchen Vergleich ziehen will, wäre dies ein "sehr gut" in einem Schulzeugnis.
Auch die Ausführung
"Frau V. War eine zuverlässige, einsatzfreudige Mitarbeiterin, deren Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kunden und Kollegen stets einwandfrei war"
ist sehr positiv.
Dies ergibt sich daraus, dass die positive Beschreibung durch die Formulierung "stets" noch verstärkt wird.
Auf die Ehrlichkeit ist in der Regel nur dann abzustellen, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eine Kasse geführt hat. Dies kann ich anhand Ihrer Angaben nicht beurteilen.
Mit der Formulierung
"Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt..."
wird zum Ausdruck gebracht, dass es bei Ihnen (sehr) positive Atrribute gibt, die über Ehrlichkeit und Pünktlichkeit, die als Selbstverständlichkeiten vorausgesetzt werden, hinausgehen.
Die Formulierung ist meines Erachtens nach nicht ganz glücklich und kann durch ein einfaches
"Auch war Frau V. stets ehrlich und pünktlich"
ersetzt werden.
Da Ihr ehemaliger Arbeitgeber Ihnen offenbar wohl gesonnen ist, kann zunächst eine entsprechende Änderung bei ihm beantragt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner ersten rechtlichen Einschätzung weiter geholfen zu haben. Sollte weitere Unterstützung gewünscht sein, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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