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Bewährung und jetzt Tatvorwurf der Unterschlagung

13. Oktober 2006 09:23 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

Ich bin vor 5 Jahren in einem Verfahren wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit 5 Jahren Bewährung ausgesetzt. Diese Bewährung läuft nun am 30.10.2006 aus. nun mein Problem: Ich habe eine Vorladung zur Kripo bekommen in der der Tatvorwurf der Unterschlagung angegeben ist. Ich weiß momentan nicht worum es geht, ich habe bei meinem vorherigem Arbeitgeber Unregelmäßigkeiten gehabt. Ware verkauft bar kassiert, Geld nicht weitergeleitet. Beträge gesamt ca. 300 €. Das könnte es sein, aber Betrag schon zurückerstattet.
Was droht mir nun, bekomme ich eine Haftstrafe, was passiert mit meiner Bewährung.
Was habe ich zu erwarten. Ich bin schon verzweifelt, ich habe mir nichts zuschulden kommen lassen die ganzen Jahre und nun das. Wie könnte ich aus dieser Sache wieder herauskommen, oder zumindest ohne Gefängnis, ich bin selbständig und habe mich immer an meine Bewährungsauflagen gehalten.

Rene

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich empfehle Ihnen dringend, sofort einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen und keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Absprache irgendwelche Aussagen zu dem Tatvorwurf zu machen. Ich bin gern bereit, Ihre Interessen in der strafrechtlichen Auseinandersetzung zu vertreten. Kontaktieren Sie mich bitte unter den oben genannten Kontaktdaten.

Ansonsten folgendes:

Wie Sie richtig vermuten, steht nicht nur der Widerruf der Bewährung im Raum, sondern auch die Ahndung der neuerlichen Straftatvorwürfe. Ich gehe davon aus, dass ihnen im Rahmen des Bewährungsbeschlusses aufgegeben wurde, sich innerhalb der Bewährungszeit straffrei zu führen. Dagegen hätten Sie verstossen, wenn sich die gegen Sie gerichteten Vorwürfe bestätigen.

Das Sie den verursachten Schaden zwischenzeitlich ausgeglichen haben, beseitigt leider nicht den Straftatbestand, sondern wird allenfalls bei der Strafzumessung zu Ihren Gunsten berücksichtigt.

Bedenken Sie, das einiges auf dem Spiel steht. Nur ein von Ihnen beauftragter Verteidiger kann in die Straf- und Ermittlungsakten Einsicht nehmen. Erst dann erfahren Sie auch die Hintergründe des derzeitigen Ermittlungsverfahrens. Unter Zugrundelegung des Akteninhaltes kann dann eine Strategie zur wirksamen Verteidigung entworfen werden.

In Erwartung Ihrer Rückantwort verbleibe ich

hochachtungsvoll


Wundke
Rechtsanwalt

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