Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
Wenn tatsächlich eine Entdeckung zu besorgen ist, sollte durchaus an die Flucht nach vorne, also die Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber gedacht werden. Zwar kann auch in diesem Fall eine Strafanzeige nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Gleichwohl zeigt die Erfahrung, dass von Seiten des Arbeitgebers eher fiskalische Interessen, also die Schadenswiedergutmachung, denn eine strafrechtliche Ahndung im Vordergrund steht. Die Chancen auf eine "leide" Einigung schwinden natürlich, wenn erst durch Dritte die Tat aufgedeckt wird.
Insoweit ist es durchaus anzuraten, sich mit dem Arbeitgeber zu einigen. Hier sollte jedoch gleichzeitig ein (einzuhaltendes) Angebot für eine Wiedergutmachung unterbreitet werden.
Schlimmstenfalls, also im Falle des Entdecktwerdens im Rahmen der Betriebsprüfung, dürfte die Entlassung und eine Strafanzeige mit nachfolgendem Ermittlungsverfahren sein. Hier lässt sich zwar ein konkretes Strafmaß nicht seriös vorhersagen. Wenn die Person jedoch nicht vorbelastet ist, dürfte eine erhebliche Geldstrafe im Raum stehen. Auch eine kurze Freiheitsstrafe wäre möglich, wenn auch eher unwahrscheinlich.
Die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt gem. § 78 Abs. 3 Ziffer 4 StGB
5 Jahre. Insoweit wären auch Fälle vor 2008, namentlich bis ins Jahr 2006 zurück, verfolgbar.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Kuhstraße 4
58239 Schwerte
Tel.: 02304/20060
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Diese Antwort ist vom 31.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marc N. Wandt
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42107 Wuppertal
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Vielen Dank schon einmal für die ausführliche Antwort.
Denken Sie, es wäre in Ordnung, wenn man dem AG zunächst einen Brief mit dem Geständnis, dass diese Tat begangen wurde und dem (auf jeden Fall ernst gemeinten) Angebot zur Schadenswiedergutmachung und die Bitte, dafür von einer Anzeige abzusehen per Post zustellt? Oder wäre das nachteilig, sollte es doch zur Strafanzeige und/oder Ermittlungsverfahren kommen?
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.
Aus Beweisgründen ist es unerheblich, ob Sie persönlich vorsprechen oder die Angelegenheit im Rahmen eines Briefes erläutern. Während Sie im Falle eines Briefes eine Urkunde als Beweismittel produzieren, hätte man im Fall des Gesprächs den Gesprächspartner als Zeugen. Insoweit gibt es aus prozesstaktischer Sicht keinen Unterschied.
Aus psychologischer Sicht halte ich es gleichwohl für besser, persönlich das Gespräch zu suchen. Hierdurch drückt man aus, dass man sich persönlich der Verantwortung stellen will und hat nicht einen unpersönlichen Brief zwischengeschaltet. Des Weiteren kann in einem Gespräch unmittelbar auf Vorhaltungen eingegangen werden. Insoweit dürfte, soweit die Betriebsorganisation das zulässt, der persönliche Weg der bessere sein, auch wenn dies nachvollziehbarer Weise der unangenehmere ist.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt