Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Angesichts Ihrer einschlägigen Vorstrafe - die bereits das Höchstmaß der zur Bewährung auszusetzenden Haftstrafe darstellt - sowie der Schadenshöhe Ihrer jetzigen Taten, dürfte es einiger Überzeugungsarbeit bedürfen, das Gericht von einer weiteren Bewährungsstrafe zu überzeugen. Mit anderen Worten: Eine Haftstrafe ohne Bewährung ist auf den ersten Blick nicht unwahrscheinlich. Der Strafrahmen für die hier in Betracht kommenden Straftatbestände (Betrug § 263 StGB
und Unterschlagung § 246 StGB
) reicht jeweils von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Eine seriöse Einschätzung ist aber erst nach erfolgter Akteneinsicht möglich.
Rein theoretisch besteht die Möglichkeit, dass Sie nach einer Veruteilung im jeweiligen Ausland auch dort die ausgesprochene Strafe absitzen müssen. In der Praxis ist jedoch eher davon auszugehen, dass Sie für für alle Taten, also auch für jene, die Sie im Ausland begangen haben, vor einem deutschen Gericht zur Verantwortung gezogen werden. Die Haftstrafe, sollte eine solche ausgesprochen werden, wäre dann in einer deutschen JVA anzutreten. Des Weiteren besteht aber auch die Möglichkeit, dass Sie von der jeweiligen ausländischen Gerichtsbarkeit verurteilt werden und anschließend dem deutschen Strafvollzug überstellt werden.
Mit einem EU-Haftbefehl ist nach Ihrer Schilderung ernsthaft zu rechnen.
Sollte bei Ihnen ein Therapiebedarf festgestellt werden, ist es wahrscheinlicher, dass die Therapie innerhalb der JVA durchgeführt wird. Eine Einweisung in eine Klinik halte ich für unrealistisch.
Familienangehörige haben ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO
. Beruft sich Ihre Mutter hierauf, ist Sie nicht zur Aussage verpflichtet.
Eine Verteidigung durch mich ist, ebenso wie die Aktenseinsicht, grundsätzlich möglich. Sollte Ihrerseits weiterhin Interesse bestehen, kontaktieren Sie mich bitte unter meiner angegebenen Email-Adresse.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
Vielen Dank fuer Ihre Auskunft und Hilfe!
Könnte man vor der Ueberstellung an die deutsche Justiz einen "deal" aushandeln, das wenn ich mich stellen wuerde mit umfassenden Geständnis, eine Bewährungsstrafe ausgehandelt wird?
Ich hatte gehofft das wenn ich mich der deutschen Justiz stellen wuerde und ein umfassenes Geständnis ablege eine erneute Bewährungsstrafe im Bereich des möglichen wäre. Ich habe die Tatsache das mich meine Frau damals im warsten Sinne des Wortes ueber Nacht aus dem Haus warf nicht verkraftet. Leider hatte ich auch damals bei der Bewährungsstrafe keinen Bewährungshelfer da ich ja nach Finnland zu meiner Familie ging. Wäre es denn denkbar, mit einer entsprechenden Strategie, auch unter Beruecksichting meiner Spielsucht und den aufgetretenen dramatischen Umständen eine Bewährungsstrafe zu erwirken?
Da Sie in Köln ansässig sind wäre ich an eine Mandatsuebernahme Ihrerseits sehr interessiert.
Sehr geehrter Fragensteller,
zunächst bitte ich die verspätete Antwort Ihrer Nachfrage zu entschuldigen. Ich war leider aufgrund meiner 3-tägigen Abwesenheit verhindert.
Ihre Spielsucht wäre, ebenso wie Ihre private Situation, jedenfalls ein Bestandteil der Verteidigungstrategie. Ob dies letztendlich ausreicht, um erneut eine Bewährungsstrafe zu erreichen, ist ohne Akteneinsicht nicht seriös zu beantworten. Auf den ersten Blick dürfte eine Bewährungsstrafe jedoch unter Berücksichtigung der Schadenshöhe und Ihrer einschlägigen Vorstrafe schwer zu erreichen sein.
Ein Deal in der von Ihnen beschriebenen Form ist ebenfalls nicht voraus zu sagen. Eine Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu gewissen Deals, wie sie häufig im Fernsehen dargestellt wird, ist in der Praxis eher selten.
Gerne können Sie mich am Donnerstag unter meiner Kanzleinummer kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt