Sehr geehrter Fragensteller,
nach Ihrer kurzen Schilderung könnten Sie sich entweder des Diebstahls nach § 242 StGB
oder der Unterschlagung nach § 246 StGB
strafbar gemacht haben. Welche der beiden Taten letztendlich begangen wurde, hängt von den genaueren Umständen ab und müsste im Falle eines Strafverfahrens am konkreten Fall geprüft werden. Der Strafrahmen der Unterschlagung reicht von Geldstrafe bis 3 Jahre Haft, der des Diebstahls von Geldstrafe bis 5 Jahre Haft.
Ist Ihnen ein besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243 StGB
vorzuwerfen - etwa weil Sie aufgrund einer gewissen Regelmäßigkeit sowie der Schadenshöhe gewerbsmäßig gehandelt haben könnten (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr.3 StGB
) - reicht der Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 10 Jahre Haft.
Da Sie nicht vorbestraft sind, hätten Sie grundsätzlich mit einer Strafe im jeweils unteren Bereich der vorgenannten Strafrahmen zu rechnen. In Ihrem Fall kommt jedoch strafschärfend hinzu, dass der Schaden von 25.000,- EUR recht hoch ist. Das zu erwartende Strafmaß hängt aber auch von mehreren Faktoren ab: Umstände der Tatbegehung, Schadenshöhe, Ihr Verhalten gegenüber den Ermittlungsbehörden sowie dem Gericht, Ihre Geständigkeit und Kooperation, Ihre Reue bzw. Einsicht hinsichtlich des begangenen Unrechts und nicht zuletzt - und dies ist keinesfalls zu unterschätzen - die Einstellung des Richters. Wie Sie sicher selbst erkennen können, ist eine seriöse Vorhersage der zu erwartenden Strafe daher leider nicht möglich. Ich wage jedoch die unverbindliche Prognose, dass Sie hier schon mit einer Haftstrafe rechnen müssten, die eventuell noch zur Bewährung ausgesetzt werden könnte.
Ihre Erkrankung könnte zur verminderten Schuldfähigkeit führen bzw. geführt haben. Dies wäre jedoch durch ein ärztliches Gutachten zu beurteilen. Würde ein solches Gutachten eine verminderte Schuldfähigkeit bestätigen, wäre das Strafmaß entsprechend herabzusetzen. Ob hier eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, ist aber letztlich eine medizinische Frage, die ich Ihnen leider nicht beantworten kann.
Die Tatsache, dass Sie seit 7 Monaten nichts in der Angelegenheit gehört haben, ist zunächst ohne Bedeutung. Sicherlich könnten Sie Glück haben, dass Ihre Tateventuell verborgen bleibt. Andererseits tritt die Verfolgungsverjährung bei der Unterschlagung erst nach 3 bzw. 5 Jahren, beim einfachen Diebstahl erst nach 5 Jahren ein. Bei einem besonders schweren Fall des Diebstahls tritt die Verjährung sogar erst nach Erst 10 Jahren ein. Nach Eintritt der Verfolgungsverjährung kann die Tat nicht mehr verfolgt und damit auch nicht mehr bestraft werden. Theoretisch müssen Sie also bis zum Ablauf der Verjährungsfristen weiterhin mit einem Strafverfahren rechnen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Erlauben Sie mir abschließend noch folgenden Hinweis:
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Aber auf Grund dessen das er mich wegen Gründen gekündigt hat, die noch nichtmal annähernd der Wahrheit entsprachen kann man sich teilweise darauf berufen?
Und hätte ich falls er es schon weiss wovon ich ausgehe, wenigstens schon etwas hören müssen? Wenigstens eine Anzeige? Oder ähnliches?
Sehr geehrte Fragenstellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfragen.
Eine unbegründete Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt keine Straftat zu Lasten des Arbeitgebers. Insofern wird sich die Kündigung sicherlich nicht strafmildernd auswirken.
Sie hätten dann schon etwas hören müssen, wenn Ihr ehemaliger Arbeitgeber bereits vor einigen Monaten Strafanzeige gegen Sie erstattet hat. Wurde erst vor kurzem Strafanzeige erstattet, müssen Sie noch nicht zwangsläufig darüber informiert sein, denn die Bearbeitung und Ermittlung einer solchen Angelegenheit zieht sich häufiger eine gewisse Zeit hin. Wie bereits oben ausgeführt, werden Sie leider erst endgültige Gewissheit haben, wenn die Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Ich hoffe, Ihnen mehr Klarheit gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Mornac
Rechtsanwalt