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Betrugsverhandlung

25. Oktober 2010 14:01 |
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Strafrecht


Beantwortet von


15:01

Hallo, folgendes anfang 2010 wurde ich zu einer bewährungsstrafe die sich aus zwei gesamt strafen bildet veruteile einmal zu 2 jahren auf 4 und 10monate auf 4jahre wegen betruges. Jetzt ist noch ein erneuter fall aus dem jahre 2008 aufgetaucht der mit in das urteil von den zwei jahren gehen würde. Am 03.11 ist die verhandlung. Meine anwältin meinte der richter ist dafür das verfahren einzustellen da es bei der ersten verhandlung wenn dieser fall mit verhandelt wurden wäre nicht ins gewicht gefallen wäre, nur die staatsanwaltschaft ist nicht dafür. Ich habe den schaden wieder gut gemacht und alles zurück gezahlt. Jetzt meine frage, was denkt ihr wie es ausgeht? Ist es mehr wahrscheinlich das ich verurteilt werde? Oder kann anstelle einer freiheitsstrafe noch eine geldstrafe gegeben werden die ich bezahle oder sozialstunden oder ähnliches? Achja die bewährungsstrafe war meine erste strafe die zur bewährung ausgesetzt wurde vorher hatte ich solch eine noch nicht, auch keine haftstrafe. Ich gehe regelmäßig zu meiner bewährungshelferin und hab mir auch nix mehr zu schulden kommen lassen. Ob die staatsanwaltschaft sich auf die einstellung des verfahren einlässt da ja kein schaden entstanden ist und ich zurück gezahlt habe?.

Lg

25. Oktober 2010 | 14:54

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung ebenso wie Ihres Einsatzes wie folgt:

Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass Sie bereits Anfang des Jahres wegen Taten, die im Zusammenhang mit der jetzt angeklagten Tat stehen, zu zwei Bewährungsstrafen verurteilt wurden, gehe ich davon aus, dass hier eine für Sie positive Lösung gefunden werden kann. Dies gilt umso mehr, als der zuständige Richter das Verfahren ausweislich Auskunft Ihrer Anwältin einstellen möchte. Dahingehend ist auch Ihr Verhalten nach den Verurteilungen und vor allem die erfolgte Schadenswiedergutmachung positiv zu werten.

Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft der Einstellung des Verfahrens (möglicherweise gegen Auflagen) nicht zustimmt, besteht die Möglichkeit gegen Sie eine sogenannte Verwarnung mit Strafvorbehalt auszusprechen. Für die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich!
Die Verwarnung oder Strafvorbehalt ist eine „Geldstrafe auf Bewährung". Ähnlich einer Bewährungsstrafe kann dem Angeklagten aufgegeben werden, bestimmte Auflagen (beispielsweise die Ableistung von Arbeitsstunden) und Weisungen zu erfüllen. Kommt er dem nach, wird die unter Vorbehalt ausgesprochene Geldstrafe erlassen. Die Strafe ist dann nicht im Bundeszentralregister einzutragen und wird auch nicht bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung berücksichtigt. Folglich würde sich sodann die gegen Sie ausgesprochene Bewährungsstrafe nicht nachträglich verändern und insbesondere nicht erhöhen.
Voraussetzung für die Verwarnung unter Strafvorbehalt ist u.a. eine positive Sozialprognose.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 25. Oktober 2010 | 14:58

Ich bedanke mich vielmals für ihre antwort, dies hat mir sehr weiter geholfen. Also ist es eher wahrscheinlich das meine strafe nicht erhöht wird?
Lg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Oktober 2010 | 15:01

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich Ihnen wie folgt:

Meines Erachtens bestehen zumindest berechtigte Hoffnungen, dass Ihre Strafe nicht erhöht wird.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

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