Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung ebenso wie Ihres Einsatzes wie folgt:
Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass Sie bereits Anfang des Jahres wegen Taten, die im Zusammenhang mit der jetzt angeklagten Tat stehen, zu zwei Bewährungsstrafen verurteilt wurden, gehe ich davon aus, dass hier eine für Sie positive Lösung gefunden werden kann. Dies gilt umso mehr, als der zuständige Richter das Verfahren ausweislich Auskunft Ihrer Anwältin einstellen möchte. Dahingehend ist auch Ihr Verhalten nach den Verurteilungen und vor allem die erfolgte Schadenswiedergutmachung positiv zu werten.
Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft der Einstellung des Verfahrens (möglicherweise gegen Auflagen) nicht zustimmt, besteht die Möglichkeit gegen Sie eine sogenannte Verwarnung mit Strafvorbehalt auszusprechen. Für die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich!
Die Verwarnung oder Strafvorbehalt ist eine „Geldstrafe auf Bewährung". Ähnlich einer Bewährungsstrafe kann dem Angeklagten aufgegeben werden, bestimmte Auflagen (beispielsweise die Ableistung von Arbeitsstunden) und Weisungen zu erfüllen. Kommt er dem nach, wird die unter Vorbehalt ausgesprochene Geldstrafe erlassen. Die Strafe ist dann nicht im Bundeszentralregister einzutragen und wird auch nicht bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung berücksichtigt. Folglich würde sich sodann die gegen Sie ausgesprochene Bewährungsstrafe nicht nachträglich verändern und insbesondere nicht erhöhen.
Voraussetzung für die Verwarnung unter Strafvorbehalt ist u.a. eine positive Sozialprognose.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Ich bedanke mich vielmals für ihre antwort, dies hat mir sehr weiter geholfen. Also ist es eher wahrscheinlich das meine strafe nicht erhöht wird?
Lg
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich Ihnen wie folgt:
Meines Erachtens bestehen zumindest berechtigte Hoffnungen, dass Ihre Strafe nicht erhöht wird.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt