Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1.) Aufgrund der dem Deutschen Erbrecht zugrundeliegenden Testierfreiheit ist es grundsätzlich zulässig (und auch üblich), eine Erbe mit einer Auflage zu versehen, wobei es sich hier hinsichtlich der Maßgabe, das geerbte Grundeigentum nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahres veräußern zu dürfen, handelt. Dies folgt aus den §§ 1940
, 2192
ff. BGB.
Die Verfügungsbeschränkung als solche unterliegt keinem gesetzlichem Verbot (§ 134 BGB
) und ist auch nicht sittenwidrig (§ 138 BGB
). Sollten Sie gegen die Auflage verstoßen, fällt das Erbe an Ihre Stiefmutter. Hierbei handelt es sich um ein Vermächtnis gem. § 1939 BGB
, das ebenfalls zulässig ist.
Unzulässig hingegen ist ein dahingehendes Verbot, wonach es dem Erben seinerseits selbst untersagt ist, über das Erbe testamentarisch zu verfügen. Dies ergibt sich aus § 2302 BGB
, der einen Vertrag für nichtig erklärt, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben. Diese Vorschrift ist auch auf testamentarische Auflagen eines Erblassers zur Beschränkung der Testierfreiheit anderer entsprechend anwendbar.
Daher dürfte der Bestandteil des Testaments, der bestimmt, dass das Erbe in Ihrem Todesfall an Ihre Stiefmutter fällt, unwirksam sein, da es Ihnen hierdurch zugleich untersagt wird, das Erbe durch Testament weiterzuvererben.
Ob daraus eine Unwirksamkeit der gesamten Auflage folgt, kann nicht abschließend beurteilt werden, ohne das gesamte Testament zu kennen, da sich dies allenfalls aus dem Gesamtzusammenhang ergeben kann. Um eine abschließende Klärung zu erhalten, wäre es daher notwendig, das vollständige Testament einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorzulegen.
2.) Soweit es Ihnen die Auflage nur untersagt, das Erbe zu veräußern und sich nicht an weiterer Stelle eine Auflage befindet, die es Ihnen untersagt, das Erbe mit Rechten Dritter zu belasten, dürfen Sie eine Hypothek oder Grundschuld auf Ihren Eigentumsanteil veranlassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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