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Betrifft Erbrecht und mögliche Hypothekeintragung

6. März 2009 11:59 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vor einigen Jahren von meinem Vater u.a. eine Haushäflte geerbt (1/2 von einem EFH), der andere Teil gehört meiner Stiefmutter. Ich bin 23 und würde gerne selber ein Haus kaufen, die Haushälfte ist jedoch vermietet. Mieteinnahmen sind abzüglich der Sparraten für Reparaturen usw. nur 200 €, im Testament steht jedoch, dass das Haus nicht verkauft werden darf, bevor ich 25 bin. Außerdem entscheidet meine Stiefmutter über den Verkauf (des Hauses meiner Großeltern). Weiterhin steht im Testament, dass das Haus, sollte es nicht verkauft werden und mir etwas geschen, im Todesfall komplett an meine Stiefmutter zurückfällt, es sei denn ich war bei Todesfall über 50 oder habe leibliche Kinder.

Ich habe nun 2 Fragen,
1. Ich habe ich von einem Notar erfahren, dass dieser Abschnitt im Testament sittenwidrig sein soll, ist es möglich, auch früher zu verkaufen? Ggf. auch gegen den Willen der Stiefmutter?

2.Wenn sich meine Stiefmutter weigert zu verkaufen, welche Möglichkeiten bleiben mir? Kann ich z.B. ohne ihr Einverständnis bevor ich 25 bin eine Hypothek aufnehmen und so meinen Teil in voller Höhe oder mit einem Teilbetrag belasten, sodass dann die Mieteinnahmen ggf. voll oder in Teilen an die Bank gehen, ich aber Vermögen für die eigene Immobilie zur Verfügung habe?

über eine schnelle Bearbeitung würde ich mich sehr freuen,
Herzlichen Dank für Ihre Antwort im Voraus

6. März 2009 | 15:09

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1.) Aufgrund der dem Deutschen Erbrecht zugrundeliegenden Testierfreiheit ist es grundsätzlich zulässig (und auch üblich), eine Erbe mit einer Auflage zu versehen, wobei es sich hier hinsichtlich der Maßgabe, das geerbte Grundeigentum nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahres veräußern zu dürfen, handelt. Dies folgt aus den §§ 1940 , 2192 ff. BGB.

Die Verfügungsbeschränkung als solche unterliegt keinem gesetzlichem Verbot (§ 134 BGB ) und ist auch nicht sittenwidrig (§ 138 BGB ). Sollten Sie gegen die Auflage verstoßen, fällt das Erbe an Ihre Stiefmutter. Hierbei handelt es sich um ein Vermächtnis gem. § 1939 BGB , das ebenfalls zulässig ist.

Unzulässig hingegen ist ein dahingehendes Verbot, wonach es dem Erben seinerseits selbst untersagt ist, über das Erbe testamentarisch zu verfügen. Dies ergibt sich aus § 2302 BGB , der einen Vertrag für nichtig erklärt, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben. Diese Vorschrift ist auch auf testamentarische Auflagen eines Erblassers zur Beschränkung der Testierfreiheit anderer entsprechend anwendbar.

Daher dürfte der Bestandteil des Testaments, der bestimmt, dass das Erbe in Ihrem Todesfall an Ihre Stiefmutter fällt, unwirksam sein, da es Ihnen hierdurch zugleich untersagt wird, das Erbe durch Testament weiterzuvererben.

Ob daraus eine Unwirksamkeit der gesamten Auflage folgt, kann nicht abschließend beurteilt werden, ohne das gesamte Testament zu kennen, da sich dies allenfalls aus dem Gesamtzusammenhang ergeben kann. Um eine abschließende Klärung zu erhalten, wäre es daher notwendig, das vollständige Testament einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorzulegen.

2.) Soweit es Ihnen die Auflage nur untersagt, das Erbe zu veräußern und sich nicht an weiterer Stelle eine Auflage befindet, die es Ihnen untersagt, das Erbe mit Rechten Dritter zu belasten, dürfen Sie eine Hypothek oder Grundschuld auf Ihren Eigentumsanteil veranlassen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.



Rechtsanwalt Lars Liedtke

ANTWORT VON

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