Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach Ihrer Schilderung dürfte § 15 Abs. 3 S. 1 KSchG
einschlägig sein. Die Vorschrift lautet wie folgt:
Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103
des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Kündigung am 14.02.2006 als Wahlbewerber zur Betriebsratswahl aufgestellt waren, wird die Kündigung wegen Verstoß gegen die vorgenannte Vorschrift unwirksam sein. Hier wird es aber auf den genauen zeitlichen Ablauf ankommen, so daß meine Einschätzung ohne nähere Prüfung nur vorläufig sein kann.
Selbst wenn § 15 Abs. 3 KSchG
nicht greifen sollte, wird die Kündigung vor dem ArbG nur durchgehen, wenn der Arbeitgeber dringende betriebliche Erfordernisse darlegen und beweisen kann und die Sozialauswahl fehlerfrei ausgeübt wurde. Daran bestehen nach Ihrer Schilderung Zweifel. Gleichwohl können Ihre Chancen bei einer Klage vor dem ArbG natürlich - ohne Kenntnis der gesamten Umstände - nicht seriös eingeschätzt werden.
Eines allerdings kann mit Sicherheit gesagt werden: Wenn Sie die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage (3 Wochen) ungenutzt verstreichen lassen, werden Sie sich danach nicht mehr gegen die Kündigung wehren können. Das Arbeitsverhältnis endet dann unweigerlich zum 31.03.2006.
Zwar können Sie sich auch selbst vor dem ArbG vertreten. Dort herrscht kein Anwaltszwang. Da eine Kündigungsschutzklage allerdings ohne arbeitsrechtliche Kenntnis nicht erfolgreich zu gewinnen sein wird, sollten Sie sich umgehend anwaltlichen Beistand suchen. Sollte die Klage Erfolg haben, oder vor Gericht eine Abfindung vereinbart werden, werden sich die Anwaltskosten bereits rentieren. Die entstehenden Kosten hängen dabei von dem Streitwert der Klage ab, welcher sich wiederum aus Ihrem Gehalt errechnet.
Selbstverständlich können Sie auch mich mit einer genaueren Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage und Ihrer Vertretung beauftragen. In dem Fall schlage ich vor, daß Sie mich in der kommenden Woche einfach einmal anrufen. Bitte berücksichtigen Sie dabei aber, daß mein Büro wegen des hiesigen Feiertages am Montag geschlossen bleibt.
Ich hoffe, Ihnen einstweilen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
--
Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: (0221) 355 9205 / Fax: (0221) 355 9206 / Mobil: (0170) 380 5395
Sipgate: (0221) 355 333915 / Skype: schwartmann50733
www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.mietrecht-in-koeln.de
www.net-scheidung24.de
www.online-rechtsauskunft.net
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.andreas-schwartmann.de" target="_blank"><img src="http://www.andreas-schwartmann.de/logo.gif"></a>
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Danke erstmal- dasmacht Mut. Noch eine Nachfrage: Wie lange wird es ungefährt dauern, bis es beim Arbeitsgericht zu einer Verhandlung kommt und wann erfolgt die Rechnungslegung des RA? An einem Vergleich oder gütlichen Einigung bin ich nicht interessiert, nur an der Fortführung meines Traum-Jobs.
Das Arbeitsgericht wird relativ schnell einen Gütetermin anberaumen. Hier in Köln geht das in 2 bis 3 Wochen - in Berlin wird es nicht anders sein.
Wann Ihr Rechtsanwalt abrechnet, hängt davon ab, wann das Mandat beendet ist - im Normalfall mit der gerichtlichen Entscheidung.
Allerdings werden Sie mit einer Vorschußrechnung rechnen müssen, sofern Ihr Anwalt nicht darauf verzichtet.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann