Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Zunächst ist nach Ihren Angaben davon auszugehen, dass das Kündigungsschutzgesetz auf jeden fall Anwendung finden wird. Weiterhin unterstelle ich, dass ein Betriebsrat nicht vorhanden ist. Weiterhin gehe ich weder von einem abweichenden Tarifvertrag noch von einer betrieblichen oder vertraglichen Regelung aus, die von der gesetzlichen abweicht.
In dieser Konstellation muss ein Kündigungsgrund vorliegen.
Dieser kann natürlich vorliegen, wenn Arbeit wegfällt.
Aber: die Beendigungskündigung ist nur letztes Mittel! Sollte es einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen geben, müsste zunächst eine Änderungskündigung unter Angebot der neuen Tätigkeit ausgesprochen werden.
Zu beachten ist bei den betriebsbedingten Gründen ferner, das unter allen vergleichbaren Mitarbeitern eine Sozialauswahl getroffen werden muss. Wenn es also andere Techniker bzw. Bürokräfte gibt, muss hier der sozial schwächste gekündigt werden. Hierbei zu berücksichtigen sind:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten
- Schwerbehinderung des Arbeitnehmers
(§ 1 III KSchG
)
Ohne genaue weitere Kenntnis könnte es hierbei auf jeden Fall Probleme bei der Bürokraft geben.
Die Kündigungsristen richten sich nach § 622 BGB
:
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
Damit wäre die Kündigungsfrist für den Techniker vier Monate zum Ende des Kalendermonats (also heute zum 30.09.06) und für die Bürokraft ein Monat zum Ende des Kalendermonats (somit jetzt zum 30.06.06).
Sie sollten um sicher zu gehen und weitere Details wie Verträge/Tarifverträge und Sozialauswahl die Vertretung durch einen Kollegen überdenken. Hierzu stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Guten Abend Herr Steininger, Ihre Antwort hat mir sehr geholfen, nur leider wird diese Angelegenheit für Sie nicht erfreulich sein, denn Sie müssten ziemlich weit reisen, da ich davon ausgehe, dass die Beschäftigungsverhältnisse sich nicht ohne Arbeitsgericht lösen lassen! Vielen Dank und liebe Grüße!
Guten Abend Frau B.,
es freut mich, wenn ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte. Trotz der Entfernung stehe ich Ihnen natürlich gerne bei weiteren Fragen - und auch der Vertretung - zur Verfügung. Sollten Sie Bedarf haben, kontaktieren einfach mein Büro.
Viel Erfolg und einen schönen restlichen Abend.
Herzliche Grüße
Stefan Steininger
- Rechtsanwalt -