Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen gern wie folgt beantworten möchte.
Eine betriebsbedingte Kündigung muss auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt werden und darf darüber hinaus nicht sozial ungerechtfertigt sein.
Dringende betriebliche Erfordernisse liegen in der Regel vor, wenn ein Personalüberhang besteht. Das ist bei Ihnen durch die Rückkehr der Mitarbeiterin aus der Elternzeit anscheinend der Fall.
Für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung sind für eine vergleichbare Arbeitnehmergruppe nach § 1
III 1 KSchG die folgenden Kriterien maßgeblich: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung. Sind diesbezügliche Daten nicht bekannt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die betreffenden Arbeitnehmer danach zu fragen. Die Kriterien stehen gleichberechtigt nebeneinander.
Die zurückkehrende Mitarbeiterin dürfte richtigerweise nicht in die Sozialauswahl einzustellen sein. Diese ist zwar ab der Rückkehr kündbar, jedoch mit der dreimonatigen Mindestfrist aus § 19 BerzGG. Der Personalüberhang besteht jedoch bereits früher, nämlich mit der Rückkehr dieser Arbeitnehmerin.
Im Punkt „Dauer der Betriebszugehörigkeit“ trennen A und B noch nicht einmal 1 Jahr. Dies dürfte daher nicht allzu stark zu gewichten sein. Für den B spricht dagegen sein Lebensalter (Mitte Vierzig) und bestehende eheliche Unterhaltspflichten.
Das Alter hat insbesondere vor dem Hintergrund der Chancen auf dem Arbeitsmarkt Relevanz, wobei das BVerfG bereits konstatiert hat, dass die Chancen eines 45-jährigen und älteren Arbeitnehmers im Allgemeinen stark sinken (BVerfG Urteil v. 27.1.1998).
Sollte die Ehefrau des B nicht oder jedenfalls nicht Vollzeit arbeiten, wäre dies in jedem Fall im Rahmen der Unterhaltspflichten zu berücksichtigen. Unterhaltspflichten gegenüber Kindern wären zudem zu Gunsten von B zu berücksichtigen. Diese Informationen sollten Sie gegebenenfalls noch erfragen.
Nach alledem scheint B unter Zugrundelegung der oben genannten Kriterien sozial schützenswerter, so dass das Arbeitsverhältnis mit A zu kündigen wäre.
Darüber hinaus ist in solchen Vertretungsfällen stets zu empfehlen, die nach dem TzBfG bestehende Möglichkeit der Sachgrundbefristung zu nutzen, die nicht an den 2-Jahreshöchstzeitraum für sachgrundlose Befristungen gebunden ist.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen. Verbindliche Auskünfte sind nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
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