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Betreuungsunterhalt für Mutter ?

26. November 2006 12:16 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Meine Freundin erwartet nächstes Jahr ein Kind von mir, was uns zum Anfang auch sehr gefreut hat, doch mittlerweile sind wir uns total unsicher darüber, ob ich überhaupt die Vaterschaft anerkennen sollte. Denn unsere Situation ist die, dass wir getrennt leben, sie ALGII bekommt und ich in einem Angestelltenverhältnis (ca. 1.600 € netto)
berufstätig bin.

Ich möchte ja gern die Vaterschaft anerkennen und auch Unterhaltskosten für das Kind bezahlen, doch inwieweit (wie wahrscheinlich, und wenn ja in ca. welcher Höhe) bin ich auch zu Betreuungsunterhalt für die Mutter verpflichtet?

[Von einer Sozialberaterin wurde uns mitgeteilt, dass es hierbei i.A. zu einem Schriftverkehr zwischen Amt und Vater kommt, wobei dieser jedoch durch Angabe plausibler Gründe weitere Zahlungen meist verhindern kann. Wenn ja, Was wären solche Gründe bzw. Situationen? Da ich Berufsanfänger bin, verfüge ich beispielsweise weder über Vermögen, habe jedoch noch Schulden aus der
Studienzeit.]

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

26. November 2006 | 14:41

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Sie leiblicher Vater des Kindes sind und die Vaterschaft nicht von sich aus anerkennen, kann die Vaterschaft auch aufgrund einer Klage des Kindes oder seiner Mutter gerichtlich festgestellt werden. Für die Vaterschaftsfeststellungsklage gibt es keine Frist. Auch kann, wenn aus rechtlichen Gründen (wenn z.B. keine rechtliche Vaterschaft bestand) der Unterhaltsanspruch nicht früher geltend gemacht werden konnte, Unterhalt auch für die Vergangenheit verlangt werden.

Als nach der wirksamen Anerkannung oder Vaterschaftsfeststellung dann auch rechtlicher Vater des unehelichen Kindes hat die Mutter dann gegen Sie grundsätzlich auch einen Unterhaltsanspruch nach §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615a.html" target="_blank">1615a</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank">1615l</a> BGB. Sie hat zunächst einen Anspruch auf Unterhalt für die Zeit von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt sowie einen Anspruch auf Ersatz der Schwangerschafts- und Entbindungskosten. Über diese Zeit hinaus (aber frühestens vier Monate vor der Geburt) besteht ein Anspruch auf Unterhalt dann, wenn sie wegen der Schwangerschaft oder einer damit oder mit der Entbindung zusammenhängenden Krankheit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
Auch besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dieser weitergehende Unterhaltsanspruch endet derzeit drei Jahre nach der Geburt, bei einer groben Unbilligkeit (z.B. wenn das Kind chronisch krank oder behindert ist) kann aber auch darüber hinaus Unterhalt verlangt werden. Derzeit ist wegen der zeitlichen Befristung aber eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Es soll überprüft werden, ob die Befristung verfassungsgemäß ist, da verheiratete Mütter einen längeren Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben.

Der Unterhaltsbedarf der Mutter bemisst sich nach deren eigener Lebensstellung, er beträgt mindestens 770,-- Euro, wenn die Mutter nicht erwerbstätig ist. Eigenes Einkommen der Kindesmutter wirkt bedarfsmindernd. Erziehungsgeld, ALG 2 und Sozialgeld werden beim Unterhaltsberechtigten aber i.d.R. nicht als Einkommen berücksichtigt. Der von Ihnen gezahlte Unterhalt würde vielmehr den Anspruch der Kindesmutter auf ALG 2 mindern.

Eine Unterhaltspflicht der Kindesmutter gegenüber besteht jedoch nur im Rahmen Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Diese hängt von der Höhe Ihres bereinigten Nettoeinkommens ab. Für die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens gilt im wesentlichen Folgendes:
Von Ihrem Bruttoeinkommen können die konkret abgrenzbaren berufsbedingten Aufwendungen abgezogen werden, 5 % pauschal (maximal 150,-- Euro) oder auch ein höherer Betrag, wenn die Aufwendungen insgesamt nachgewiesen werden. Für die berufsbedingte Nutzung eines Kraftfahrzeuges können dabei 0,30 Euro pro gefahrener Kilometer angesetzt werden, wobei bei längerer Fahrtstrecke eine Kürzung der Kilometerpauschale in Betracht kommt.
Außerdem sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen vom Einkommen abzuziehen.
Ob Schulden abzugsfähig sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) und entscheidet sich anhand einer Interessenabwägung. Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten abzuziehen.
Steuererstattungen sind in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie anfallen.
Zu berücksichtigen sind auch die vorrangigen Unterhaltsleistungen für das Kind.

Als angemessener Selbstbehalt gegenüber der Kindesmutter muss Ihnen von dem bereinigten Nettoeinkommen aber monatlich noch mindestens ein Betrag von 995 Euro (Selbstbehalt für Erwerbstätige) verbleiben. Nur den übersteigenden Betrag müssten Sie für den Betreuungsunterhalt aufwenden.

Für die detaillierte Berechnung der Unterhaltsansprüche sollten Sie einen Anwalt vor Ort aufsuchen, im Rahmen dieser Online-Beratung kann hier nur eine erste Orientierung gegeben werden. Gegebenenfalls sind auch auch noch weitere Positionen zu berücksichtigen (z.B. freiwillige Zuwendungen durch Dritte oder der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim).

Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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